OGH 7Ob36/14s

OGH7Ob36/14s19.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen G***** R*****, Mutter: J***** M***** R*****, Vater: B***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. August 2013, GZ 1 R 204/13p‑54, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 15. April 2013, GZ 1 Ps 1/10y‑34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung eines Mitglieds des Rekurssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Mutter einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Sie vertritt die Ansicht, dass ein Mitglied des Rekurssenats befangen sei, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Begründung einer vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden erheblichen Rechtsfrage erstattet werden, sind sie als Ablehnungsantrag aufzufassen.

Das Erstgericht legte ‑ ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen ‑ den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0041933; RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Davor kann über den im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkannt werden. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung des zuständigen Senats des Rekursgerichts ist das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs zu unterbrechen (vgl 7 Ob 92/10w).

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