Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 6. 3. 1998 (ON 202) als verspätet wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der Bekämpfung des angefochtenen Beschlusses unter Punkt 2, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes vom 13. 3. 1998 bestätigt wurde, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Obsorge über die mj Julia C***** steht seit 1992 allein der Mutter zu (ON 55). Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, das Obsorgerecht der Mutter dahingehend einzuschränken, daß dieser untersagt werde, die Minderjährige über Gesprächsinhalte zwischen ihr und dem Vater sowohl in schriftlicher, als auch in unmittelbarer Form zu informieren, ab. Diese Entscheidung wurde dem Vater durch postamtliche Hinterlegung am 12. 3. 1998 zugestellt.
Der gegen diese Entscheidung am 28. 3. 1998 zur Post gegebene Rekurs des Vaters wurde mit Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes als verspätet zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß gegen diesen Entscheidungspunkt die Erhebung des Revisionsrekurses unzulässig sei.
In einem weiteren Beschluß erhöhte das Erstgericht über Antrag der Mutter die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters von S 4.700,-- ab 1. 6. 1997 auf S 5.500,--. Das Rekursgericht bestätigte unter Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung diesen erstgerichtlichen Beschluß. Auch diesfalls sprach es aus, daß die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig sei.
Der gegen diese Rekursentscheidungen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gegen den Punkt 1 der Rekursentscheidung richtet, war er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Nach § 17 Abs 3 ZustG löst der vom Zusteller bestimmte erste Tag zur Abholung der Sendung den Lauf der 14-tägigen Abholfrist aus. Nach § 7 Abs 1 AußStrG iVm § 125 Abs 1 ZPO ist dieser Tag nicht in die 14-tägige Rekursfrist miteinzuberechnen. Die mit 13. 3. 1998 in Lauf gesetzte 14-tägige Rekursfrist endete sohin am 26. 3. 1998. Auf den Tag der Abholung der Sendung kommt es nicht an. Der vom Revisionsrekurswerber behauptete Irrtum über den Beginn der Rechtsmittelfrist zufolge fehlender Rechtsmittelbelehrung könnte nur einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl Fucik in Rechberger ZPO § 448 Rz 2 mwN). Auf die angebliche "Unleserlichkeit" des erstgerichtlichen Beschlusses hätte schon im Rekurs hingewiesen werden müssen, dort ist aber nur von einem schwer leserlichen Druck die Rede. Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vor (vgl Fucik AußStrG2 [MTA] Anm zu § 14 mwN).
Zu 2.: Die direkte Vorlage dieses an den Verfassungsgerichtshof adressierten, tatsächlich jedoch vorerst vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Rechtsmittels an diesen, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch erkennbar ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsrekursausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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