Spruch:
1) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Lebensgefährten der Mutter wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Obsorge für die beiden außerehelich geborenen Minderjährigen wurde gemäß § 176a ABGB (alt) dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übertragen; die Minderjährigen wurden bei Pflegeeltern untergebracht (§ 186 ABGB).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge wieder zu übertragen, abzuweisen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Mutter und ihrem Lebensgefährten dagegen erhobene Rekurs (richtig außerordentlicher Revisionsrekurs) ist hinsichtlich des Lebensgefährten schon mangels einer Rechtsmittelbefugnis, hinsichtlich der Mutter aus dem vom Rekursgericht genannten Grund unzulässig.
Zum Lebensgefährten:
Im Verfahren Außerstreitsachen kommt die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 9 AußStrG allen Personen zu, in deren rechtlich geschützte Interessen der angefochtene Beschluss eingreift (RZ 1993/77; EFSlg 67.300 uva). Das Pflegschaftsverfahren in einer Obsorgeangelegenheit berührt jedoch nicht die Rechtssphäre des Lebensgefährten der Mutter, der - wie hier - nicht der Vater der Minderjährigen ist und nicht zu jenen Personen gehört, die für eine Obsorgezuteilung in Betracht kommen. Da es dem Lebensgefährten der Mutter daher an der Rechtsmittelbefugnis mangelt (vgl 3 Ob 178/55, RIS-Justiz RS0006243; 1 Ob 103/98y), ist sein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Zur Mutter:
Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 wiederholt ausgesprochen hat (5 Ob 542, 543/91, EFSlg 68.843; 1 Ob 119/97z; 6 Ob 213/98m; RIS-Justiz RS0048731), war § 176a ABGB (alt) analog auf den Fall anzuwenden, dass über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung der Mutter bereits entfernten Kindes bei dieser zu entscheiden war. Das Gesetz enthielt keine ausdrücklichen Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB (alt) getroffene Verfügung aufzuheben war (8 Ob 133/98m ua). Nach der Rechtsprechung konnte eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen waren (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731).
Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert. Die Mutter könnte mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Erziehungsmaßnahme daher nur dann durchdringen, wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl des Kindes nun nicht mehr besteht. Ob im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB (alt) erfolgten Übertragung der Obsorge gerechtfertigt ist, stellt eine auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung dar, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (RZ 1990/123; EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048632 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass keine wesentliche Änderung der Situation eingetreten sei und eine Rückführung der Kinder auf Grund der pädagogischen Inkompetenz der Mutter daher nicht dem Kindeswohl entspräche, ist eine grobe, iSd § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Mangels Vorliegens einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage ist das Rechtsmittel der Mutter daher unzulässig.
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