Rechtssatz
Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verlangen, dass eine als verspätet erkennbare Rüge vom Vertragspartner, an den sie gerichtet ist, ausdrücklich zurückgewiesen wird. Wenn eine Verspätung der Rüge der Mängelanzeige nicht zu entnehmen ist, kann daraus, dass der Verkäufer zur Rüge selbst Stellung nimmt oder seine Verpflichtung Gewähr zu leisten nicht bestreitet, ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung der Rüge noch nicht erschlossen werden.
7 Ob 617/80 | OGH | 13.11.1980 |
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Dokumentnummer
JJR_19550119_OGH0002_0070OB00031_5500000_001
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