Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit beruht immer nur auf den Umständen des Einzelfalls und berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Eine grobe Verkennung der Rechtslage aber kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden. Dafür, daß es dem Kläger nach dem Handtaschendiebstahl in Dresden nicht naheliegend erscheinen mußte, daß Schloß seines Fahrzeugs auszutauschen, spricht der Umstand, daß die Tasche mit Ausweisen und Schlüsseln wieder zurückgegeben wurde. Der Kläger mußte daher auch nicht damit rechnen, daß der Dieb Nachschlüssel für den Pkw anfertigen lassen und den Pkw später in Österreich ausfindig machen werde.
Zum Nachweis des Versicherungsfalls kommt dem Versicherungsnehmer der prima-facie-Beweis zustatten; dem Versicherer stehen zur Erschütterung desselben die gleichen Beweiserleichterungen zu (7 Ob 2073/96w; Fasching, LB2 Rz 895; ÖBl 1988, 165). Die Wertung, ob ein Anscheinsbeweis für den Versicherungsfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis entkräftet wurde, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 897; SZ 56/145; EvBl 1983/120; ÖBl 1988, 165; 7 Ob 2073/96w).
Auch für die Beurteilung, ob die Aufklärungspflicht grob fahrlässig verletzt wurde, sind immer nur die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Auch hier ist ein Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu erkennen.
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