Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, in welchem Umfang der Arzt einen Patienten aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar, welche stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel ist. Die Ausführungen der Vorinstanzen, dass es aufgrund der knappen zeitlichen Nähe zur ersten Operation, der dasselbe Körperorgan betreffenden zweiten Operation sowie der dem Kläger ja noch frisch im Gedächtnis haftenden ausführlichen Aufklärung vor der ersten Operation der beklagten Partei nicht zum haftungsbegründenden Vorwurf gemacht werden kann, vor der zweiten Operation nicht nochmals den gleichen Aufklärungsumfang angesetzt zu haben, begegnet keinen Bedenken. Dazu kommt, dass nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen der Kläger auch im Fall der (nochmaligen) Aufklärung über das Risiko einer Lähmung in die Folgeoperation eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0026783). Diese Feststellung findet in den den Klageanspruch bestreitenden Behauptungen der beklagten Partei, insbesondere über das anzunehmende Einverständnis des Klägers zur zweiten Operation aufgrund der kurz davor erfolgten umfangreichen Aufklärung anlässlich der ersten Operation, Deckung und ist daher entgegen den Revisionsausführungen nicht überschießend. Die Operation war zur Vermeidung eines Nachwachsens des nicht vollständig entfernten Tumors medizinisch indiziert; die beim Kläger gegebene Anomalie (besonders tiefstehender Conus medullaris) war für den Operateur nicht erkennbar. Ein Hinausschieben der Operation hätte ein erhöhtes Risiko dargestellt; die möglichst frühe Entfernung des Resttumors war daher medizinisch richtig. Mit der Behauptung, dass dem Kläger diese Operation „praktisch aufgedrängt" worden sei, entfernt sich die Revision von der maßgeblichen Feststellungsgrundlage.
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