OGH 7Ob284/05y

OGH7Ob284/05y14.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Stanoje S*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.137,69 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 4 R 257/05a-59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in der außerordentlichen Revision allein geltend, die Sachverständigen [gemeint der von der Beklagten mit einem Privatgutachten beauftragte Sachverständige Dr. S***** und der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. S*****, dessen Ausführungen das Erstgericht seinen Feststellungen über die nicht gegebene Unfallskausalität der Blindheit des rechten Auges des Klägers zugrundegelegt hat] hätten Fehldiagnosen gestellt. Er sei nicht infolge des Glaukoms blind gewesen, sondern durch den beim Unfall erlittenen Schlag auf den Kopf bzw Hinterkopf erblindet. Damit unternimmt der Revisionswerber den - unzulässigen - Versuch, die irreversible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.

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