Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht in der außerordentlichen Revision allein geltend, die Sachverständigen [gemeint der von der Beklagten mit einem Privatgutachten beauftragte Sachverständige Dr. S***** und der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. S*****, dessen Ausführungen das Erstgericht seinen Feststellungen über die nicht gegebene Unfallskausalität der Blindheit des rechten Auges des Klägers zugrundegelegt hat] hätten Fehldiagnosen gestellt. Er sei nicht infolge des Glaukoms blind gewesen, sondern durch den beim Unfall erlittenen Schlag auf den Kopf bzw Hinterkopf erblindet. Damit unternimmt der Revisionswerber den - unzulässigen - Versuch, die irreversible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
