OGH 7Ob281/03d

OGH7Ob281/03d3.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Ernst K*****, Inhaber der nicht prot. Firma K*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 89.157,91 sA, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. August 2003, GZ 18 R 122/03z-47, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Februar 2003, GZ 18 C 1857/99f-41, über Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision und der darin enthaltene Rekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin EUR 49.508,52 (samt Zinsen) zu bezahlen. Das auf Zuspruch von weiteren EUR 39.649,39 (samt Zinsen) gerichtete Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen den klagsabweislichen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin keine Folge. Der Berufung des Beklagten gab es hingegen dahin Folge, dass es mit Teilurteil insgesamt (inklusive des bereits vom Erstgericht abgewiesenen Klagebegehrens) ein Begehren von EUR 76.964,30 (samt Zinsen) abwies und das Urteil des Erstgerichtes im Übrigen - im Umfang des Zuspruches von EUR 12.463,61 sA - aufhob und dem Erstgericht diesbezüglich eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auftrug. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; ein Ausspruch, dass gegen den Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig wäre, wurde nicht getroffen.

In ihrer außerordentlichen Revision wendet sich die Klägerin nicht nur gegen die Abweisung des Begehrens von EUR 76.964,30 sA, sondern inhaltlich auch gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss, zumal die Abänderung des Urteiles des Berufungsgerichtes im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung begehrt wird.

Rechtliche Beurteilung

Soweit also auch der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, stellt das Rechtsmittel der Klägerin einen Rekurs dar, der absolut unzulässig ist:

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (stRsp: RIS-Justiz RS0043880 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Fehlt - wie im vorliegenden Fall - ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist nach stRsp auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 519 ZPO).

Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Rekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die außerordentliche Revision gegen die mit Teilurteil ausgesprochene Abweisung des Begehrens von EUR 76.964,30 (samt Zinsen) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Sie ist demnach gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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