Normen
StPO §109
ZPO §530 Abs1 Z5 F5
ZPO §534
7 Ob 27/74 | OGH | 21.02.1974 |
Veröff: RZ 1974/92 S 172 |
7 Ob 364/97y | OGH | 26.11.1997 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des strafgerichtlichen Erkenntnisses allein, sondern die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich eines strafbaren Tatbestandes, der dem wiederaufzunehmenden Zivilurteil seinerzeit zugrundegelegt worden war. Nur wenn dem Zivilurteil diese Grundlage, sei es durch einen Freispruch oder Einstellungsbeschluss, für dauernd entzogen wurde, ist eine Wiederaufnahme des zivilgerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt. (T1) |
7 Ob 253/00g | OGH | 14.12.2000 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/200 |
4 Ob 166/09d | OGH | 19.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist nicht die Aufhebung des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses durch die Bewilligung der Wiederaufnahme, sondern erst die mit materieller Rechtskraftwirkung ausgestattete Beendigung der Strafverfolgung hinsichtlich jenes Straftatbestands, der dem wiederaufzunehmenden Zivilverfahren zugrundegelegt wurde. (T2); Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichts an die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung über die Bewilligung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens ergibt sich aus § 358 StPO. (T3); Beisatz: Es besteht kein Anlass, die (nur) für das Wiederaufnahmeverfahren geschaffene Sonderbestimmung in Fällen anzuwenden, in denen die strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben wurde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00027_7400000_001
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