OGH 7Ob2/77

OGH7Ob2/7717.2.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Petrasch, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* S*, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei „I*“, I*Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 9.651,50 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Oktober 1976, GZ 3 R 344/76‑17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 1976, GZ 7 C 456/76‑9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00002.77.0217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 953,12 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen 20 S, Ust 69,12 S) und die mit 1.359,74 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 240,– S, Ust 82,94 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der im Eigentum des Klägers stehende LKW‑Anhänger Marke Schwarzmüller, KZ *, war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. 3. 1974 bis 1. 3. 1976 zur PolNr * vollkasko-versichert. Am 21. 8. 1975 lenkte der Kraftfahrer F* A* einen LKW-Zug des Klägers, bestehend aus dem Zugwagen, Steyr Diesel 1290, und dem vorgenannten Anhänger auf der Autobahn von Graz in Richtung Gleisdorf. Bei dieser Fahrt entstand nach einem Bremsmanöver am Anhänger des Klägers ein Schaden, dessen Behebung 11.651,50 S kostete. Nach Art 11 A I 2 lit e AKIB erstreckt sich die Vollkaskoversicherung auf die Beschädigung des Fahrzeuges durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von aussen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden fallen daher nicht unter den Versicherungsschutz.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 2.000,-- S die Zahlung von 9.651,50 S samt 11 1/2 % Zinsen seit 16. 11. 1975, weil ein Unfallschaden vorliege. Der Lenker des LKW-Zuges sei durch die vorschriftswidrige Fahrweise eines Gegenfahrzeuges zu einer Schnellbremsung gezwungen worden. Dadurch habe sich der Anhänger quergestellt und sei durch den hierauf erfolgten Anprall an den Zugwagen beschädigt worden. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie behauptet, dass es sich nicht um einen Unfalls-, sondern um einen nicht unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsschaden handle.

Das Erstgericht sprach die Beklagte schuldig, dem Kläger den Klagsbetrag samt 4 % Zinsen seit 16. 11. 1975 zu bezahlen und wies das Zinsenmehrbegehren von 7,5 % ab. Nach seinen Feststellungen war der vorgenannte LKW‑Anhänger ohne Ladung mit einer normalen Deichsel an den Zugwagen angehängt. Im Unfallsbereich waren drei Spuren der Autobahn mit Gegenverkehr befahrbar. F* A* fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60‑70 km/h. Er hatte fast keinen Gegenverkehr. Auf eine Entfernung von einigen hundert Metern sah er einen entgegenkommenden PKW, von dem er annahm, dass er seine rechte Fahrbahn benützen werde. Erst als sich der PKW auf 50 - 30 m genähert hatte, bemerkte F* A*, dass er ihm auf seiner Fahrspur (also der Fahrspur des LKW-Zuges) entgegenkomme.

F* A* erschrak darüber und bremste den LKW-Zug so stark ab, dass dessen Bremsen blockierten, der Anhänger sich querstellte und gegen den schleudernden Zugwagen stieß. Dadurch trat an dem Anhänger der eingangs erwähnte Schade auf. Der PKW-Lenker verriss knapp vor der Begegnung sein Fahrzeug auf seine rechte Fahrbahnseite. Das Erstgericht war der Ansicht, bei dem Schadensereignis handle es sich um einen Unfall, der die Deckungspflicht der Beklagten begründe.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Auffassung, dass ein Brems- und Betriebsschaden vorliege, der nicht unter den Deckungsschutz der Vollkaskoversicherung falle. Der Anhänger sei nämlich durch eine Deichsel mit dem Zugwagen verbunden gewesen. Dies habe zwangsläufig dazu geführt, dass sich die Betriebsvorgänge des Zugwagens auch auf den Anhänger auswirken mussten. Der Anprall des Anhängers an den Zugwagen sei daher durch die Bremsung des LKW-Zuges bedingt gewesen. Eine mechanische äußere Krafteinwirkung durch fremde Zug- und Druckkräfte liege daher nicht vor.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO und beantragt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes oder, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Entscheidend ist, ob die Beschädigung des LKW‑Anhängers einen Unfalls- oder Betriebsschaden darstellt. Die vom Revisionswerber mit der Beklagten abgeschlossene Vollkaskoversicherung deckt nämlich nur eingetretene Unfallschäden. Nach der ständigen, mit der Literatur zu § 12 der deutschen AKB übereinstimmenden Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes ist als Unfall ein Ereignis zu betrachten, das nicht zu den gewöhnlichen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeuges gezählt werden kann. Ein Betriebsschaden liegt hingegen dann vor, wenn das Fahrzeug unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes ähnlichen Einwirkungen gewöhnlich ausgesetzt ist und daher der Versicherungsnehmer dieses Betriebsrisiko in Kauf nimmt (Prölss-Martin VersvG20, S 900 ff, Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrtversicherung10, S 540 ff, Pienitz-Flöter AKH4, 80, § 12, SZ 38/90, 41/54, VersR 1970/655, 1971/l028 und l076, zuletzt 7 Ob 47/76).

Richtig ist allerdings, dass die Bremsung eines Kraftfahrzeuges in der Regel zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen gehört. Muss jedoch (wie hier) der Lenker eines LKW-Zuges zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug eine so starke Notbremsung einleiten, dass der Zugwagen zu schleudern beginnt, der Anhänger sich quer stellt und hiedurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem, den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein. In diesem Falle ist im Hinblick auf das unerwartete und unvorhersehbare plötzlich auftretende vorschriftswidrige Verhalten des entgegenkommenden Kraftfahrzeuglenkers (siehe Stiefel-Wussow-Hofmann, S 544) ein Unfall anzunehmen. Ein solcher liegt nämlich auch dann vor, wenn das Kraftfahrzeug ohne Berührung mit dem vorschriftswidrig entgegenkommenden Wagen nach einer Ausweichlenkung oder Notbremsung gegen ein Hindernis prallt oder um- bzw abstürzt (Prölss-Martin S 901 f, vgl. auch SZ 38/90). Auch bei dem Aufprall des Anhängers an den Zugwagen handelt es sich somit um einen Unfallschaden, der in die Deckungspflicht der Beklagten als Kaskoversicherer fällt.

Das Vorhandensein einer starren Verbindung des Anhängers mit dem Zugwagen, schließt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Annahme eines Unfallschadens keineswegs aus. Wie der Unfallsablauf zeigt, konnte nämlich der Anhänger trotz dieser starren Verbindung mit dem Zugwagen nicht in dessen Spur gehalten werden. Außerdem lag, wie das Berufungsgericht offenbar übersieht, keine normale Betriebsbremsung, sondern eine durch das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgelöste Notbremsung des Zugwagens vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes würden nur dann die Annahme eines Betriebsschadens rechtfertigen, wenn es bei einer normalen Betriebsbremsung durch einen Fehler im Bremsmechanismus zu einem Aufprall des Anhängers an das Zugfahrzeug gekommen wäre. Von einem Bremsschaden könnte überdies nur dann gesprochen werden, wenn die Bremsung an sich am Anhänger einen Schaden verursacht hätten (Stiefel-Wussow-Hofmann, S 542 f).

Der Revision des Klägers war somit Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs-und des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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