Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung bzw der ersten Verhandlung vom 5. 9. 2003 ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach dazu (informativ bzw belehrend) aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist iSd zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gegen vollbestätigende Entscheidungen (sog. Konformatentscheidungen) ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig ist, wenn die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde. Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor (vgl die in RIS-Justiz RS0044487 und RS0044536 angeführten Entscheidungen). Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f; RIS-Justiz RS0044536 [T 1]).
Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre nach § 523 erster Satz ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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