OGH 7Ob270/02k

OGH7Ob270/02k27.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ahmed S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Nopp, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2002, GZ 3 R 117/02a-33, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt, sofern nicht der Ermessensspielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (EFSlg 52.397; RIS-Justiz RS0042984 [T6]; RS0070303 [T11]; Kodek in Rechberger² Rz 5 zu § 502 ZPO).

Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht - wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich festhält - ohnehin von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303 [T1 bis T3, T5, T8, T9]; zuletzt: 1 Ob 102/02k). Was aber die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes, also "der Schwere des festgestellten Vorfalles" betrifft (wonach das Anspucken der Klägerin als krass herabwürdigendes und beleidigendes Verhalten des Beklagten und seiner Angehörigen an Bedeutung einer Tätlichkeit gleichkommt), hat das Berufungsgericht - entgegen der von Revisionswerber vertretenen Auffassung - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum keineswegs derart überschritten, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre (9 Ob 97/99a; 2 Ob 198/00g; 10 Ob 295/00f; 6 Ob 179/01v; 1 Ob 102/02k).

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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