OGH 7Ob26/86 (RS0080170)

OGH7Ob26/8626.6.1986

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 33 Abs 1, 153 Abs 1 VersVG, Pkt 9 1 AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW haben im wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Meldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34 VersVG und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Art 8 Abs 2 Z 1 der AKHB. Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 VersVG und der Auskunftspflicht des § 34 Abs 1 VersVG fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht.

Normen

AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9 1
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9 2
VersVG §33 Abs1
VersVG §34
VersVG §153 Abs1

7 Ob 26/86OGH26.06.1986

Veröff: SZ 59/115 = RdW 1987,13 = VersR 1987,1255

7 Ob 43/87OGH29.10.1987

nur: Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Anzeigemeldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34 VersVG und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden. (T1); Beisatz: Derartige Angaben sind in Art 7 Z 2 AUVB nicht vorgesehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,162

7 Ob 236/01hOGH17.10.2001

Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. (T3)

7 Ob 224/08dOGH05.11.2008

Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19860626_OGH0002_0070OB00026_8600000_002

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