OGH 7Ob26/77

OGH7Ob26/7731.3.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Kuderna, Dr. Schubert und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* W*, vertreten durch Dr. Otto Haselauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei K*AG, *, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 8.159,20 S samt Anhang (Streitwert im Revisionsverfahren 7.447,20 S samt Anhang), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1977, GZ 13 R 634/76‑24, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 2. August 1976, GZ 9 C 1168/76‑17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00026.77.0331.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.239,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 120,-- S Barauslagen und 82,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit der I*AG einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, dem der Tarif nach der Variante A zugrunde gelegt wurde. Nach dieser Variante wird auf Taxi- und Mietwagenkosten für die unfallsbedingte Stehzeit des versicherten Kraftfahrzeuges verzichtet, wodurch jedoch die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die angemessene Benützung von Taxis durch körperbehinderte Lenker von Ausgleichsfahrzeugen nicht ausgeschlossen wird. Diese Erklärung enthält den Hinweis auf eine Bevollmächtigung des Haftpflichtversicherers durch alle anderen österreichischen Versicherungsunternehmen.

Der Kläger ist zu 80 % gehbehindert, weshalb ihm eine Lenkerberechtigung mit der Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischem Getriebe erteilt wurde. Ein dieser Einschränkung entsprechendes Fahrzeug des Klägers wurde am 15. März 1974 aus dem Alleinverschulden eines Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von 8.159,20 S samt Anhang, worin die im Revisionsverfahren noch streitverfangenen 7.447,20 S samt Anhang für die Spesen der Aufnahme eines Mietfahrzeuges während der Reparaturdauer des beschädigten Kraftfahrzeuges enthalten sind. Der Kläger vertritt den Standpunkt, er sei berechtigt, ungeachtet der Wahl der Variante A des Tarifes, den Ersatz der Kosten eines Mietfahrzeuges zu begehren, weil sein Fahrzeug infolge der im Führerschein enthaltenen Beschränkungen als Ausgleichsfahrzeug anzusehen sei. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre er von einem Vertreter der Beklagten über die Bedeutung des gewählten Tarifes in Irrtum geführt worden.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, bestritt die behauptete Irreführung und wendete im wesentlichen ein, beim Fahrzeug des Klägers habe es sich nicht um ein Ausgleichsfahrzeug, sondern um ein normales Serienfahrzeug gehandelt. Im übrigen wurden im nunmehrigen Verfahrensstadium nicht mehr erhebliche Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches erhoben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung teilweise statt, infolge des Vermerkes im Führerschein des Klägers müsse sein Fahrzeug als Ausgleichsfahrzeug angesehen werden. Die teilweise Abweisung des Begehrens betreffend einen Betrag von 4.157,20 S samt Anhang betraf einen Zeitraum, der nach Ansicht des Erstgerichtes die erforderliche Reparaturdauer überschritten hat.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren betreffend die Mietwagenkosten zur Gänze ab. Es stellte zusätzlich fest, daß der Kläger die Erklärung nach Variante A auch abgegeben hätte, wenn ihm der Versicherungsvertreter in dem darüber geführten Gespräch gesagt hätte, daß in seinem Fall der bestimmten körperbehinderten Versicherungsnehmern ungeachtet ihres diesbezüglichen Verzichtes dennoch zustehende Ersatzanspruch für Taxi oder Mietwagenkosten nicht gegeben sei.

Rechtlich verneinte das Berufungsgericht die Qualität des klägerischen Fahrzeuges als Ausgleichsfahrzeug. Demnach könne sich der Kläger nicht auf die Ausnahmebestimmung berufen. Von einer wesentlichen Irreführung könne keine Rede sein, weil allfällige Äußerungen des Versicherungsvertreters für die Wahl eines bestimmten Tarifes nicht kausal gewesen wären.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Kläger der gesamte Betrag für ein Mietfahrzeug (7.447,20 S samt Anhang) zugesprochen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger regt im übrigen eine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 BVG beim Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der den Spalttarif bewilligenden Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen an.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Mit der Mängelrüge wendet sich der Kläger in Wahrheit gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes, denenzufolge er die Tarifvariante A auch gewählt hätte, wenn ein Vertreter seiner Versicherung seinen, des Klägers Rechtsstandpunkt als unrichtig bezeichnet hätte. Hier handelt es sich jedoch um Feststellungen des Berufungsgerichtes, die mit der Revision nicht angefochten werden können. Ob eine Irreführung einen Einfluß auf die Willensbildung des anderen Vertragsteiles hatte oder nicht, ist nämlich eine Tatfrage (SZ 41/33, JBl 1971, 304 ua). Die Mängelrüge kann demnach nicht als gesetzmäßig ausgeführt angesehen werden; sie ist als versuchter Eingriff in eine untergerichtliche Tatsachenfeststellung unbeachtlich.

Was vorerst die Ausführungen zur angeblichen Irreführung des Klägers durch einen Vertreter der I* anlangt, wurden Behauptungen, aus denen auf ein listiges Vorgehen dieses Vertreters geschlossen werden könnte, im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Es kann daher unerörtert bleiben, inwieweit eine listige Irreführung Folgen hätte, wenn sie für den Vertragsabschluß nicht kausal war. Ein sonstiger Irrtum berechtigt nach § 871 ABGB zur Vertragsanfechtung nur, wenn er vom Vertragspartner veranlaßt wurde. Veranlassung bedeutet adäquate Verursachung (Koziol-Welser I4, 105). Ein Irrtum ist demnach nur wesentlich, wenn er für den Vertragsabschluß entscheidend war (JBl 1971, 304). Dies wäre nur der Fall, wenn der Vertrag ohne den Irrtum zumindest anders abgeschlossen worden wäre (SZ 27/63, SZ 12/103 ua).

Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger die Vertragsvariante A ungeachtet irgendeiner Stellungnahme eines Vertreters seiner Versicherung gewählt hätte. Selbst wenn daher, was gar nicht festgestellt worden ist, dieser Vertreter die vom Kläger vorgetragene Rechtsmeinung bejaht hätte, wäre diese unrichtige Bejahung für den Vertragsabschluß nicht kausal gewesen. Da demnach eine erhebliche Irreführung nicht vorliegt, muß auch nicht geprüft werden, inwieweit sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf eine allfällige Irreführung durch seinen Vertragspartner berufen kann.

Verfassungsgerichtliche Bedenken können im vorliegenden Fall nicht auftreten, weil die Tarifverordnung selbst (BGBl 1973/489) nichts über den sogenannten Spalttarif enthält. Diese Verordnung stellt eine Abänderung des im Bundesgesetzblatt 1971/226 auf Grund des § 60 Abs 2 KfG verlautbarten Tarifes dar. § 2 Abs 1 der letztgenannten Verordnung stellt lediglich fest, daß es sich bei dem Tarif um einen Höchsttarif handelt. Weder diese Verordnung noch die Grundlage hiefür, das KfG 1967, verbieten einen Prämiennachlaß unter bestimmten Voraussetzungen. Vielmehr ergibt sich daraus nur, daß die Versicherungen bei Festsetzung der Prämien von einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung auszugehen haben. Die Vorschriften der Tarifordnung sind unmittelbar nur für die Versicherungsaufsicht maßgebend und sollen ein ordnungsgemäßes Wirtschaften der Versicherer gewährleisten. Sie haben keine unmittelbare Wirkung auf das einzelne Rechtsgeschäft (EvBl 1975/134). Hieraus ergibt sich aber, daß der aus der Wahl der Variante A des Tarifes abzuleitende Verzicht nicht einem Gesetz oder einer Verordnung, sondern lediglich einem Vertrag entspringt. Bestimmungen eines Vertrages können aber nicht nach Art 89 B-VG vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Vielmehr ist es Sache der ordentlichen Gerichte, derartige Bestimmungen auszulegen und ihre allfällige Unwirksamkeit wahrzunehmen. Vom Verfassungsgerichtshof können nur Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden. Eine diesbezügliche Antragstellung durch das Gericht setzt voraus, daß das betreffende Gesetz oder die betreffende Verordnung unmittelbar auf dem Streitfall anzuwenden sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil jene Bestimmung, auf die sich die Beklagte bezüglich des Ausschlusses des klägerischen Anspruches beruft, nicht aus einem Gesetz oder einer Verordnung, sondern aus einem Vertrag abgeleitet wird. Daß vertragliche Vereinbarungen dieser Art nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, wurde bereits in der oben zitierten Entscheidung (EvBl 1975/134) und in dem in ZVR 1973, 306 veröffentlichten Artikel von Welser hinreichend dargetan. Auch die Revision zeigt keine Umstände auf, die ein Abgehen von den in der erwähnten Entscheidung genannten Grundsätzen rechtfertigen würde. Letzten Endes bezeichnet die Revision auch den sogenannten Spalttarif nicht schlechthin als gesetzlich unzulässig. Sie wendet sich lediglich gegen die Zulässigkeit einer Auslegung dahin, daß Fälle wie der vorliegende nicht unter den Begriff „Ausgleichsfahrzeug“ zu subsumieren seien. Dem kann jetzt nicht gefolgt werden. Von einem Konsens der Parteien über eine Auslegung in dem vom Kläger gewünschten Sinn kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wie ein Angestellter der Versicherung (I*) den Inhalt der vom Kläger abgegebenen Erklärung ausgelegt hat. Dieser Angestellte ist nicht willensbildendes Organ der Versicherung. Seine Äußerungen könnten höchstens im Hinblick auf die Frage einer Irreführung von Bedeutung sein, nicht aber einen Schluß auf die Willensbildung der Versicherung selbst zulassen. Daß von einer Irreführung hier nicht ausgegangen werden kann, wurde bereits ausgeführt. Demnach kann es sich bei der vom Kläger vorgenommenen Auslegung seiner Erklärung nur um einen Irrtum handeln, der jedoch nicht von seiner Versicherung veranlaßt worden ist. Sicherlich darf nicht übersehen werden, daß der Wortlaut dieser Erklärung einem von der Versicherung verfaßten Formular entstammt. Es kann daher so vorgegangen werden, als ob die Erklärung ursprünglich von der Versicherung abgegeben worden ist. Daß die I* selbst diese Erklärung nicht im Sinne des nunmehrigen Prozeßstandpunktes des Klägers verstanden hat, ist unbestritten. Allenfalls liegt demnach eine Meinungsverschiedenheit vor. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes ist dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen mußte (RZ 1966, 148, MietSlg 23.080 ua). Schon im Hinblick auf den Wortlaut der Erklärung konnte der Kläger keinesfalls der Meinung sein, daß er Anspruch auf die Kosten eines Mietfahrzeuges habe, weil diese Erklärung überhaupt nur von den Kosten für die Benützung von Taxis spricht. Im übrigen darf aber nicht übersehen werden, daß sich die Erklärung des Ausdruckes „Ausgleichsfahrzeug“ bedient, sohin eines Ausdruckes, den das Kraftfahrgesetz – also eine Norm, deren Kenntnis bei jedem Kraftfahrer vorausgesetzt werden kann – genau definiert. § 2 Z 24 des erwähnten Gesetzes versteht unter einem Ausgleichsfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung eines Lenkers beim Lenker des Fahrzeuges auszugleichen. Die erläuternden Bemerkungen und, ihnen folgend, der allgemeine Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zum KfG 1967 vom 17. Mai 1968, Zl 186.000-III/18‑1968, führen hiezu aus: „Als Ausgleichsfahrzeuge sollen serienmäßig gebaute Fahrzeuge gelten, die erst durch nachträglich angebrachte besondere Teile und Vorrichtungen geeignet gemacht wurden, die Körperbehinderung ihres Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen. Wird der Ausgleich der Körperbehinderung durch Teile oder Vorrichtungen bewirkt, die das Fahrzeug von vorneherein aufweist, und die auch für den körperlich nicht behinderten Benützer bestimmt sind, wie etwa eine serienmäßig hergestellte automatische Kupplung, so liegt kein Ausgleichsfahrzeug vor.“ Aus diesen Ausführungen ist einwandfrei zu entnehmen, daß das KfG 1967 Fahrzeuge mit serienmäßig hergestellter automatischer Kupplung, ohne speziell auf den Benützer abgestellte Änderung, keinesfalls als Ausgleichsfahrzeug ansieht. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich auch, daß der Kläger nicht als „beschränkt geeignet“ im Sinne des § 71 Abs 2 KfG 1967, sondern nur als „bedingt geeignet“ bezeichnet worden ist. Ihm wurde daher nicht die Lenkerberechtigung für ein genau beschriebenes Ausgleichsfahrzeug, sondern eine Lenkerberechtigung erteilt, die lediglich eine Auflage im Sinne des § 69 Abs 1 lit b KfG 1967 enthält. Alle diese Umstände schließen es aus, daß bei vernünftiger Überlegung die in der Erklärung des Klägers enthaltene Wendung dahin verstanden werden konnte, daß ihm im Falle der zeitweiligen unfallsbedingten Unbenützbarkeit seines Fahrzeuges der Ersatz der Kosten eines Mietfahrzeuges zustehe. Die Berufung des Klägers auf die in ZVR 1973, 298 veröffentlichte Abhandlung von Rosenzweig geht ebenfalls fehl, weil dort im vorletzten Absatz (S 306) ausdrücklich von Ausgleichsfahrzeugen die Rede ist und eine Erwähnung der Invalidenfahrzeuge fehlt. Aus welchen Gründen die von den Versicherungsgesellschaften entworfene Erklärung die Invalidenfahrzeuge nicht erwähnt und welche Vorgangsweise einzuhalten wäre, wenn ein Invalidenfahrzeug (§ 2 Z 18 KfG 1967) beschädigt werden sollte, muß hier nicht erörtert werden, weil der Kläger nicht eine Lenkerberechtigung für ein Invalidenfahrzeug besitzt. Die Tatsache, daß er ein Fahrzeug für seine Berufsausübung unbedingt benötigt, steht einem Ausschluß des Ersatzes von Mietwagenkosten nicht entgegen. Diesem Umstand tragen vielmehr die Versicherer durch das Anbieten eines Abschlusses nach der Tarifvariante B Rechnung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, er könne die höheren Prämien nach dieser Variante nicht anderweitig hereinbringen, ist dies ein Umstand, der jeden Versicherungsnehmer treffen kann, der diese Variante wählt. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß wahrscheinlich der Großteil jener Versicherungsnehmer, die die letztgenannte Variante wählen, beruflich auf die Verfügungsmöglichkeit über ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, daß der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung beizupflichten ist und daß die entsprechende Vertragsbestimmung keiner zwingenden gesetzlichen Vorschrift widerspricht. Da die Entscheidung über den Anspruch des Klägers von der Verfassungsmäßigkeit irgendwelcher Gesetze oder der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung unabhängig ist, kommt eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 B-VG nicht in Frage. Eine rechtserhebliche Irreführung des Klägers scheidet nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden untergerichtlichen Feststellungen aus.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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