Spruch:
Der Antrag auf Zulassung des "außerordentlichen" Revisionsrekurses und der "außerordentliche" Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte mit Beschluss ON 69 die Gebühren des im Aufteilungsverfahren beigezogenen Sachverständigen antragsgemäß und sprach aus, dass der Antragsteller diese Gebühren zur Gänze zu tragen habe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz den (Gebührenbestimmungs-)Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene - "außerordentliche" - Revisionrekurs des Antragstellers ist gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen eine die Gebühren eines Sachvertstädigen betreffende rekursgerichtliche Entscheidung wendet (RIS-Justiz RS0017171 [T 8]). Er ist daher - zusammen mit dem ebenfalls an den OGH gerichteten Zulassungsantrag - ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für die Zulässigkeit als außerordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen.
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