OGH 7Ob26/20d

OGH7Ob26/20d10.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei M* T*, vertreten durch S* B*, diese vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen den Gegner der gefährdeten Partei R* T*, vertreten durch Mag. Harald Terler, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 13. November 2019, GZ 2 R 234/19i-21, mit dem der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 31. Oktober 2018, GZ 4 C 1218/18i-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E127439

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

 

Begründung:

Das Erstgericht hat dem Antragsgegner gestützt auf § 382e EO den Aufenthalt an einem näher bezeichneten Ort verboten und ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden. Es sprach aus, dass diese einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr ab Wirksamkeit gilt. Die Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner erfolgte am 6. 11. 2018.

Nach Erledigung des vom Antragsgegner erhobenen Widerspruchs wies das Rekursgericht den ihm am 29. 10. 2019 vorgelegten Rekurs des Antragsgegners mit seinem Beschluss vom 13. 11. 2019 mangels Beschwer zurück, weil im Entscheidungszeitpunkt die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bereits abgelaufen gewesen sei. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Sicherungsantrags. Hilfsweise stellt der Antragsgegner auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antragsteller war die Beantwortung des Revisionsrekurses – trotz der das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts – freizustellen (§ 402 Abs 1 EO), weil dies jedenfalls in Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen nach den §§ 382b ff EO gemäß Art 6 EMRK geboten ist (für Zweiseitigkeit in dieser Konstellation auch König, Einstweilige Verfügungen5 Rz 6.79/1; diesem folgend Kodek in Angst/Oberhammer 3 § 402 EO Rz 3; vgl dazu auch 2 Ob 158/16y; aA RS0005674). Der Antragsteller erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn der beschlossenen Aufhebung und dem Auftrag zur neuerlichen Entscheidung des Rekursgerichts unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund berechtigt.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts widerspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass die noch nicht aufgehobene einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer nimmt (RS0005521). Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann nämlich aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden (7 Ob 190/18v). Besagter Rechtsprechung hat sich auch der erkennende Senat betreffend einstweiligen Verfügungen nach den §§ 382b ff EO zuletzt mehrfach angeschlossen (7 Ob 133/17k; 7 Ob 57/19m). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 52 ZPO.

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