Rechtssatz
Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur aus dem formellen Grunde der Rekursbeschränkung nach § 527 Abs 2 ZPO zurück, liegt damit kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor. Der Rekursgegner ist daher am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen.
Normen
EO idF ZVN 1983 §402 Abs1 A
ZPO §521a
5 Ob 20/00b | OGH | 15.02.2000 |
Auch; nur: Weist das Rekursgericht in einem Provisorialverfahren ein Rechtsmittel, ohne in die Prüfung des Sicherungsanspruches einzugehen, nur zurück, liegt damit kein Erkenntnis über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme iSd § 402 Abs 1 EO vor. Der Rekursgegner ist daher am Verfahren über den Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen. (T2) |
8 ObA 171/02b | OGH | 29.08.2002 |
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2 Ob 247/07y | OGH | 24.01.2008 |
Beisatz: Dies gilt auch für das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19831124_OGH0002_0060OB00809_8300000_001
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