Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger gesicherter Rechtsprechung, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063), die einzelnen Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 231/04b; 7 Ob 58/05p mwN; 7 Ob 94/06h uva). Dass dies auch hinsichtlich der dem gegenständlichen Bauherrnhaftpflichtversicherungsvertrag zugrundeliegenden Klausel 46G zutrifft, kann nicht bezweifelt werden und stellt daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Das Berufungsgericht ist diesen Grundsätzen daher bei der Auslegung der Klausel 46G zu Recht gefolgt. Pkt.1. dieser Klausel legt fest, dass sich der Versicherungsschutz auf „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten" bezieht und voraussetzt, dass „die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist." Ausdrücklich betont wird, dass „die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer" nicht unter die Einschränkung fallen.
Prozessentscheidend ist nun, ob die vom Angestellten der Klägerin Ing. Josef J***** ausgeübte „örtliche Bauaufsicht" im Sinne dieser Klausel als „notwendige laufende Überwachung der Arbeiten" anzusehen ist, wie dies das Berufungsgericht getan hat, oder, wie die Revisionswerberin meint, unter den Begriff „Leitung und Ausführung der Arbeiten" subsumiert werden muss. Da dies von den festgestellten, spezifischen Tätigkeiten des Genannten abhängt und demnach einzelfallbezogen ist, stellt auch diese Frage keine erhebliche Rechtsfrage dar, zumal dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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