Rechtssatz
Bei der Zeitwertberechnung im Falle unterschiedlicher Lebensdauer von Bestandteilen einer versicherten Sache ist eine isolierte Bewertung eines Daches als unselbständiger Bestandteil der versicherten Sache (des landwirtschaftlichen Gebäudes) abzulehnen, da eine solche Auslegung - nach dem Wortlaut und Sinn der 40 %-Klausel (Klausel 400b Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Landwirtschaften) -
nicht den Grundsätzen des § 914 ABGB entspräche.
Prozent
7 Ob 250/04x | OGH | 20.10.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Art 5 Abs 2 lit a EABS; Neuwertversicherung bei Teilbeschädigung (hier: Dach) eines Gebäudes. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030528_OGH0002_0070OB00239_02A0000_001
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