Rechtssatz
Streitanhängigkeit setzt nicht völlige Identität der Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreitigkeiten voraus.
8 ObA 62/11t | OGH | 29.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung ist so wie die Streitanhängigkeit dann nicht gegeben, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass völlige Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts vorausgesetzt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die (relevanten) Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Wesentlichen, also im Kern dem (festgestellten) rechtserzeugenden Sachverhalt im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess entsprechen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_002
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