Rechtssatz
Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.
7 Ob 206/04a | OGH | 26.01.2005 |
nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1) |
6 Ob 118/07g | OGH | 21.06.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: § 38 Abs 1 AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3) |
1 Ob 229/08w | OGH | 28.01.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des § 12 der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20030212_OGH0002_0070OB00231_02Z0000_002
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