OGH 7Ob2309/96a

OGH7Ob2309/96a20.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benno H*, vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Josef K*, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, wegen S 112.000,‑ sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,‑), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26.Juni 1996, GZ 3 R 115/96v‑39, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.März 1996, GZ 2 Cg 204/96s‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1996:E44498

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.395,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kläger war beim Beklagten beschäftigt. Am 6.9.1991 gerieten die Parteien über eine Lohnabrechnungsfrage in Streit. Im Zuge der Auseinandersetzung versetzte der Beklagte dem Kläger wuchtige Hiebe mit der Faust und mit einer Stielbürste, wodurch der Kläger einen Bruch des linken Jochbeins, einen kleinen Knochenausbruch aus dem Boden der linken Augenhöhle, einen Einstauchungsbruch der linken äußeren Augenhöhlenwand, Rißquetschwunden an der Nasenwurzel, in der linken Augenbraue, im linken Oberlid und am linken Augenhohlrand, eine Brustkorbprellung mit streifenförmigen Hautabschürfungen sowie einen Bluterguß an der rechten Gesäßseite erlitt. Wegen dieser Verletzungen befand sich der Kläger vom 6.9.1991 bis 18.9.1991 in stationärer Behandlung. Die Brüche im Bereich der linken Gesichtshälfte wurden operativ reponiert und mit Platten verschraubt. Bis 13.11.1991 wurde der Kläger ambulant behandelt. Der Kläger litt auch noch danach an Kopfschmerzen und befand sich bis Anfang Dezember 1991 im Krankenstand. Dem Kläger werden zarte, relativ unauffällige Narben im Gesicht verbleiben. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist damit nicht verbunden. Spätfolgen im Sinne von medizinischen Komplikationen, insbesondere im Zusammenhang mit dem noch im Körper befindlichen Fixationsmaterial, sind nicht auszuschließen. Der Kläger litt etwa 7 Tage an starken, 10 bis 14 Tage an mittelstarken und 6 bis 8 Wochen an leichten Schmerzen.

Von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe den Kläger am 6.9.1991 durch Schläge mit der Faust bzw mit der Hand gegen den Kopf sowie durch einen wuchtigen Schlag mit einer sogenannten "Steckabürste" an die linke Gesichtshälfte vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge gehabt habe, und er habe hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB begangen, wurde der Beklagte - im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens - mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 9.6.1994, 14 E Vr 151/92, Hv 22/92, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Kläger, der sich am Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der Kläger begehrt die Zahlung des Betrages von S 157.000,- (S 130.000,- Schmerzengeld, S 25.000,- Verdienstentgang und S 2.000,- Ersatz für Fahrspesen) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftig auftretenden Schäden aus den ihm am 6.9.1991 zugefügten Körperverletzungen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung beider Klagebegehren. Er habe dem Kläger keine Verletzungen zugefügt. Weiters wendete der Beklagte eine Gegenforderung aus einem Darlehen von S 364.500,- zur Aufrechnung ein.

Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung als mit S 112.000,‑, die eingewendete Gegenforderung als mit S 19.000,- zu Recht bestehend und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 93.000,- samt 4 % Zinsen seit 5.3.1992 an den Kläger; das Mehrbegehren von S 64.000,‑ sA wies es ab. Dem Feststellungsbegehren gab das Erstgericht zur Gänze Folge. Der Beklagte hafte dem Kläger für den gesamten aus seinem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten entstandenen Schaden. Art und Schwere der dem Kläger zugefügten Verletzungen und die daraus resultierenden Schmerzen und sonstige Unbill rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 110.000,‑. Einen Verdienstentgang habe der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Die mit der Behandlung der Verletzungen und der Bereinigung ihrer Folgen verbundenen Auslagen, insbesondere Fahrtkosten, seien gemäß § 273 ZPO mit dem geforderten Betrag von S 2.000,- festzusetzen. Die Gegenforderung des Beklagten ergebe sich aus einer zwischen den Streitteilen getroffenen Regulierungsvereinbarung. Angesichts der Möglichkeit von Spätfolgen sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und bestätigte im übrigen das Urteil des Erstgerichts. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Daß das Erstgericht sich an den im Strafverfahren ergangenen Freispruch nicht für gebunden erachtet und selbständig Feststellungen über die Tätlichkeiten des Beklagten und deren Folgen getroffen habe, begründe nach Ansicht des Berufungsgerichtes keine Nichtigkeit. Die Zivilgerichte seien nach der Rechtsprechung nur an verurteilende Erkenntnisse der Strafgerichte gebunden. Eine Bindung an Freisprüche bestehe nicht. Für die von ihm schuldhaft herbeigeführten Verletzungsfolgen habe der Beklagte einzustehen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, weil Spätfolgen im Hinblick auf das noch nicht entfernte Fixationsmaterial nicht ausgeschlossen werden könnten. Das gelte auch dann, wenn das Fixationsmaterial schon entfernt werden könnte. Im übrigen seien aber auch Spätfolgen aus anderen Ursachen nicht ausgeschlossen.

 

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Bindung der Zivilgerichte an strafgerichtliche Freisprüche keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Daß das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit mit der Begründung verworfen hat, die Ablehnung der Bindung an ein freisprechendes strafgerichtliches Urteil bilde keine Nichtigkeit des Verfahrens, hindert nicht die Behandlung der Bindungsfrage, weil es hier nicht um die unanfechtbare Verneinung eines Nichtigkeitsgrundes durch das Berufungsgericht sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung geht.

Eine Bindung an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse hatte § 268 ZPO vorgesehen. Mit Erkenntnis vom 12.10.1990 VfSlg 12.504/1990 = JBl 1991, 104 = AnwBl 1990, 734 hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig auf. Aus dem Wortlaut der Entstehungsgeschichte und dem Sinn des Instituts müsse geschlossen werden, daß die darin verfügte Bindung nicht etwa nur dem Verurteilten gegenüber oder allenfalls zu Lasten von Prozeßparteien wirken solle, die vor dem Strafgericht sonst als Beteiligte aufgetreten seien. Daß eine solche Regelung in offenkundigem Widerspruch zu dem in Art 6 Abs 1 MRK jedermann gewährleisteten Recht stehe, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden habe, bedürfe keiner näheren Begründung. Wer den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Frage stellen könne, weil das Gericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden sei, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hätte, dessen Anspruch auf Gehör durch das seine Sache entscheidende, unabhängige und unparteiische Gericht sei nicht erfüllt. Das für die Einführung des § 268 ZPO ausschlaggebend gewesene rechtspolitische Bedürfnis, Feststellungen in einem Strafurteil von niemandem in Frage stellen zu lassen, könne eine derart umfassende, alle denkbaren - auch die schwerwiegendsten - zivilrechtlichen Folgen miteinschließende Bindung keinesfalls rechtfertigen. Ein derart, daß Bedenken aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK ausgeräumt wären, eingeschränktes Verständnis der angeführten Bestimmung im Wege verfassungskonformer Auslegung hänge davon ab, daß die Bindung angesichts des beschränkten Zwecks der Privatbeteiligung wohl auf den Verurteilten selbst eingeschränkt werden müsse. Eine solche Auslegung halte der Gerichtshof indessen für ausgeschlossen, bestünden doch erhebliche Zweifel, ob die mit einer unvollständigen Verwirklichung des Gesetzeszwecks verbundenen Auswirkungen vom - hypothetischen - Willen des Gesetzgebers überhaupt noch getragen würden. Trete nämlich die Bindung in einer beträchtlichen Zahl von Fällen nicht ein, würde nicht nur das ursprüngliche Ziel der Bestimmung - eine Überprüfung des Strafprozesses durch den Zivilrichter zu vermeiden - nicht mehr erreicht, vielmehr werfe das Nebeneinander gebundener und nicht gebundener Beteiligter - etwa in Rückgriffs‑ oder in Haftungsfällen - eine Reihe rechtspolitischer Fragen auf, die der Lösung durch den Gesetzgeber bedürften. Eine allfällige Bindung des Zivilrichters an ein Strafurteil, zu welchem Zweck immer - in Einklang mit Art 6 MRK zu regeln und abzugrenzen, sei weder Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes noch der Strafgerichte, sondern des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber blieb nach Aufhebung des § 268 ZPO untätig.

Mit Beschluß vom 17.10.1995 formulierte ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofes - im Falle einer Klage gegen einen vom Strafgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung verurteilten Fußballspieler - zu 1 Ob 612/95 = AnwBl 1995, 900 (Strigl) = RdW 1996, 15 (Berger) = ZVR 1996/2 = EvBl 1996/34 = JBl 1996, 117 folgenden Rechtssatz:

"Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist."

Hiezu führte der verstärkte Senat näher u.a. folgendes aus:

Sei auch die materielle Rechtskraft durch strafgerichtlichen Schuldspruch zu bejahen, so könne folgerichtig dann auch deren Bindungswirkung nicht geleugnet werden. Sie sei allerdings - da, abgesehen vom öffentlichen Ankläger, bei der Verfolgung von Offizialdelikten, wie hier, ausschließlich dem Angeklagten (Beschuldigten) volle Parteienrechte zugestanden werden - auf den Rechtskreis des Verurteilten zu beschränken. Diese subjektiven - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müßten trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse betrachtet werden, um den höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. Die Rechtskraft wirke also derart, daß der Verurteilte das Erkenntnis gegen sich gelten lassen müsse, es wirke somit für den Rechtsbereich des Verurteilten, bezogen auf diesen Rechtsbereich aber gegen jedermann. Damit könne sich aber im nachfolgenden Rechtsstreit niemand gegen eine andere Partei darauf berufen, er habe eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht begangen, ganz unabhängig davon, ob diese andere Partei am Strafprozeß beteiligt und bejahendenfalls, welche prozessuale Stellung ihr in diesem Verfahren eingeräumt war. Diese Lösung sei vor allem gerechtfertigt, weil dem Verurteilten alle Rechtsschutzmöglichkeiten an die Hand gegeben gewesen seien, um die Verurteilung abzuwehren. Die andere Partei des Zivilprozesses habe aber aus der fehlenden Beteiligung am Strafprozeß oder - wie der Privatbeteiligte - aus der eingeschränkten verfahrensrechtlichen Position im Strafverfahren keinerlei Nachteil zu besorgen, soweit sie sich auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Gegners berufe. Die auf den Rechtskreis des Verurteilten beschränkte Bindungswirkung begegne auch aus dem Blickwinkel der in Art 6 MRK im Verfassungsrang festgeschriebenen Verfahrensgarantien keine Bedenken: Das könne zwanglos dem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis, mit dem § 268 ZPO aufgehoben worden sei, entnommen werden, das die Verletzung des in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Grundrechts des rechtlichen Gehörs dahin erblicke, daß der Anspruch desjenigen auf Gehör durch das seine Sache entscheidende Gericht nicht erfüllt sei, der den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlungen im Rechtsstreit nicht in Frage stellen könne, weil das Gericht an die Entscheidung im Strafverfahren gebunden sei, zu dem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt habe. Sei ihm dagegen dieser Zugang gesichert gewesen, so sei ihm auch in gebotenem Ausmaß rechtliches Gehör eingeräumt worden.

Eine Erweiterung dieser Bindungswirkung auf den Haftpflichtversicherer des Verurteilten hat der zweite Senat mit seiner Entscheidung vom 30.5.1996, 2 Ob 2070/96t (= ZVR 1996/80) abgelehnt.

Oberhammer (Verstärkter Senat - Bindung eines Strafurteils, ecolex 1995, 790) hat in seiner Stellungnahme zur Entscheidung des verstärkten Senats ausgeführt, daß die Feststellungswirkung des Strafurteils auf verurteilende Entscheidungen beschränkt sei. Graff (Zur Bindungswirkung des Strafurteils im Zivilprozeß nach der Aufhebung des § 268 ZPO, AnwBl 1996, 77 ff) begründete hingegen seine Kritik an dieser Entscheidung damit, daß alle Argumente des verstärkten Senats auch auf freisprechende Erkenntnisse des Strafgerichts zuträfen, so daß der Oberste Gerichtshof noch mehr Bindung eingeführt habe, als zur Zeit des § 268 ZPO bestanden habe. Wenn auch der Freispruch nicht bedeuten müsse, daß der Angeklagte die Tat nicht begangen habe, sondern auch im Zweifel ergangen sein könne, müsse er doch nach den Gründen des verstärkten Senats auch Dritten gegenüber bindend sein.

Den - hauptsächlich zur Untermauerung der Kritik an der Entscheidung des verstärkten Senats dienenden - Ausführungen Graffs, daß auch der Freispruch für die Zivilgerichte bindend sei, kann nicht beigepflichtet werden. In der Entscheidung des verstärkten Senates ist ausdrücklich nur von den Wirkungen des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses die Rede; auch in der Literatur wurde eine Bindung an den Freispruch nicht befürwortet. Daß der Verurteilte die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gegen sich gelten lassen muß und sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, daß er die Tat, derentwegen er verurteilt wurde, nicht begangen habe, ist aus grundrechtlicher Sicht unbedenklich. Daß aber auch der durch eine Straftat Geschädigte, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, an den Freispruch gebunden wäre, müßte gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, bieten doch die Parteienrechte des Privatbeteiligten im Strafprozeß keine ausreichenden Möglichkeiten, seine privatrechtlichen Interessen zu verfolgen; so kann beispielsweise zum Nachteil des Angeklagten gemäß § 282 Abs 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden, nicht aber auch vom Privatbeteiligten. Aber auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß der Privatbeteiligte ungeachtet des Freispruchs seine aus einer Straftat resultierenden Ersatzansprüche gegen den freigesprochenen Schädiger im Zivilverfahren geltend machen kann. Gemäß § 366 Abs 1 StPO ist nämlich der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wurde. Ihm dann im nachfolgenden Zivilprozeß entgegenhalten zu müssen, daß der Freispruch bindend sei, kann nicht dem Sinn dieser Bestimmungen entsprechen. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Bindung an den Freispruch des Beklagten nicht besteht.

Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Geschädigten bieten die Verfahrensergebnisse nicht. In der Bestreitung des Beklagten, dem Kläger Verletzungen zugefügt zu haben, liegt aber auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kein Mitverschuldenseinwand.

Auch das Feststellungsinteresse ist gegeben. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, daß der Kläger in Befolgung seiner Schadensminderungspflicht das Fixationsmaterial, von dem in erster Linie noch Spätfolgen ausgehen könnten, bereits hätte entfernen lassen müssen. Eine derartige Verpflichtung, Eingriffe oder Behandlungen sogleich vornehmen zu lassen, besteht nicht (4 Ob 563/81).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

 

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