OGH 7Ob230/06h (RS0121646)

OGH7Ob230/06h31.10.2018

Rechtssatz

Auch ein Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesen Grundsätzen muss eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser - wie hier - jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert.

Normen

VersVG §1a Abs2

7 Ob 230/06hOGH20.12.2006
7 Ob 221/17aOGH31.10.2018

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/91

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_0070OB00230_06H0000_001

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