OGH 7Ob224/99p

OGH7Ob224/99p23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Helmut M*****, geboren am 21. Dezember 1985, *****, vertreten durch den Sachwalter (§ 9 Abs 2 UVG) Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie, 1020 Wien, Karmelitergasse 9, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 1999, GZ 44 R 366/99w-195, womit infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 19. April 1999, GZ 2 P 3300/95d-151, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung einschließlich jener des Erstgerichtes wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Begründung

Der am 21. 12. 1985 geborene Minderjährige ist der eheliche Sohn seiner mit Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29. 8. 1991 gemäß § 55a EheG geschiedenen Eltern. Die Obsorge kam laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich hierin zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.300,-- ab 1. 9. 1991 (ON 6a). Zuletzt mit Beschluss vom 11. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 ein Unterhalts-(titel)vorschuss in eben dieser Höhe gewährt, auszahlbar an die Schwester der Mutter (und Tante des Minderjährigen), Rosa R***** (ON 131), welcher mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 8. 1994 die Vormundschaft hinsichtlich ihres Neffen übertragen und gleichzeitig die Obsorge der Mutter entzogen worden war (ON 86). Die Mutter ist nämlich seit einer Hirnblutung mit nachfolgender Halbseitenlähmung und Sprachstörungen an einen Rollstuhl gefesselt und zum Pflegefall geworden, sodass sie ihren elterlichen Aufgaben seither nicht mehr nachkommen kann. Tatsächlich befindet sich der Minderjährige bereits seit dem 28. 6. 1993 bei seiner Tante (und nunmehrigen Vormünderin; ON 46).

Gemäß § 2 Abs 1 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes (im folgenden kurz: WrJWG) wurde Rosa R***** von der MA 11 (Amt für Jugend und Familie) zur Unterstützung ihrer Aufgaben der Pflege und Erziehung und um damit dem Kind eine Fremdunterbringung außerhalb der Familie im weiteren Sinne zu ersparen, ab 1. 7. 1993 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich S 2.700,--, ab 1. 5. 1995 von monatlich S 3.000,--, ab 1. 5. 1996 von monatlich S 3.100,-- und ab 1. 11. 1996 von monatlich S 1.900,-- gewährt (ON 147 und 158).

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 4. 1999 wurden unter Hinweis auf diese Pflegeldgewährungen die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des 30. 6. 1993 eingestellt. Es liege der Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor (Maßnahme der vollen Erziehung nach öffentlichem Jugendwohlfahrtsrecht mit Unterbringung in eine Pflegefamilie).

Das Rekursgericht gab dem hiegegen erhobenen Rekurs des Minderjährigen keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Nach Ansicht des Rekursgerichtes komme es einzig darauf an, ob tatsächlich Pflegegeld gewährt werde und das Kind damit auf Grund einer (offensichtlich rechtskräftigen) Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben habe; da die Unterbringung des Kindes bei seiner Tante eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstelle und diese Maßnahme durch die nachträgliche Gewährung von Verwandtenpflegegeld im Sinne des § 27 Abs 6 WrJWG auf die Grundlage des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes gestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil trotz diesbezüglicher Judikatur des Höchstgerichtes zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern (auch wenn diese bevorschusst werden müsse) Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs des Minderjährigen kommt Berechtigung zu.

In seiner von den Vorinstanzen gefolgten Entscheidung 7 Ob 5/99g führte der Oberste Gerichtshof aus, dass dem Argument, dass nach der ebenfalls einen derartigen Pflegegeldfall betreffenden (Vor-)Entscheidung EFSlg 69.396 die Pflegegeldgewährung gemäß § 28 NÖJWG 1991 LGBl 40 bei Unterbringung eines Kindes bei Pflegeeltern zwingend vorgesehen gewesen sei, während es nach dem in der späteren Entscheidung (ebenso wie hier) anzuwendenden § 27 Abs 6 WrJWG in Ermessen der zuständigen Behörde stehe, eine solche Leistung zuzuerkennen, keine entscheidende Bedeutung zukomme; allein maßgeblich sei vielmehr, dass tatsächlich ein Pflegegeld gewährt werde und sohin das Kind auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch erworben habe. Sei dies der Fall, so würden die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG erfüllt; der Frage, dass es im Ermessen des Landes stünde, nach § 27 Abs 6 WrJWG Pflegegeld zuzuerkennen oder nicht, komme daher, wenn eine solche Gewährung rechtskräftig erfolgt sei, keine weitere Bedeutung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu.

Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nicht, wenn das Kind "auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in eine Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist." Diese Einschränkung soll - so die Materialien im Justizausschussbericht (199 BlgNR 14. GP, 5) - "sicherstellen, dass die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder bei Pflegeeltern nicht vom Träger der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe, den diese Kosten nach der geltenden Rechtslage treffen, auf den Bund überwälzt werden", weil "der Unterhalt des Kindes durch öffentlich-rechtliche Leistungen der Sozialhilfe oder Jugendwohlfahrtspflege, die vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzen sind, abgedeckt" (RV 172 BlgNR 17. GP, 24), also das Kind aus öffentlichen Mitteln "voll versorgt wird" (Neumayr, Die neueste Rechtsprechung zum UVG, Rechtspfleger 1999/2, 81 [83]). Die Bestimmung soll demnach nur hindern, dass ein Kostenaufwand, den die Länder zu tragen haben, "faktisch auf den Bund überwälzt werde", sodass "nur zu prüfen ist, ob ungeachtet etwaiger Ersatzrechte gegen das Kind oder Dritte die Länder zunächst verpflichtet sind, die Kosten zu bezahlen" (Knoll, Kommentar zum UVG, Rz 18 zu § 2). Der genannte Autor verweist in diesem Zusammenhang auch auf einen Bericht des Bundesministeriums für Justiz über die Ergebnisse einer Arbeitstagung über aktuelle Fragen zum Unterhaltsvorschussrecht im Jänner 1978 (veröffentlicht auch in ÖA 1978, 91), wonach selbst "die Tragung der Kosten der Unterbringung durch den Träger der Jugendwohlfahrtspflege ... allein noch nicht den Tatbestand des § 2 Abs 2 Z 2 UVG herstellt". Auch wenn die Verwendung des Wortes "Maßnahme" durch den Gesetzgeber "eher auf behördliche Anordnung schliessen lässt, ist das für sich [allein] doch nicht zwingend" (Knoll, aaO).

Grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit zur Versagung von Unterhaltsvorschüssen nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG ist jedenfalls, dass die Unterbringung "auf Grund einer Maßnahme" der Jugendwohlfahrtspflege (oder der Sozialhilfe) erfolgt, d.h. es ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolgen erforderlich (Neumayr, aaO). So genügt es etwa nach der Rechtsprechung nicht, dass bloß die Obsorge über ein Pflegekind nach § 186a ABGB auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung nach § 16 JWG erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden (ÖA 1991, 22), sofern nicht auch die Pflege und Erziehung eines Kindes in einer Pflegefamilie ausdrücklich als Maßnahme der vollen Erziehung statuiert und erfasst wird (so etwa § 14 TirJWG LGBl 1991/18); (nur) in einem solchen Fall vermag dann - konsequenterweise - auch die Unterlassung einer Antragstellung auf Pflegegeld den Unterhaltsvorschussanspruch nicht aufrecht zu erhalten (ÖA 1996, 127/UV 91).

In Beachtung dieser rechtlichen Gegebenheiten handelt es sich bei der Entziehung der Obsorge der Mutter einerseits und Übertragung derselben auf deren Schwester andererseits in der vorliegenden Unterhaltsvorschusssache keineswegs um eine solche "Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht". Nicht nur die Initiative zu diesem Schritt (Protokoll ON 46) fand ohne Mitwirkung einer derartigen Behörde statt, sondern liegen auch der letztlich antragsgemäß erfolgten Beschlussfassung ausschließlich dem Wohl des Minderjährigen (§ 178a ABGB) entsprechende familienbezogene Erwägungen zu Grunde (ON 86). Die Übernahme des Kindes in den Wohnungsverband seiner Tante und deren rechtliche Gestaltung als Fall einer Obsorgeübertragung durch Vormundbestellung im Sinne des § 187 ABGB war daher gerade keine "Maßnahme der vollen Erziehung", sollte doch eine solche - wie die Rechtsmittelwerberin bereits in ihrem Rekurs an die zweite Instanz zutreffend ausführte (ON 152) - durch die Belassung des Kindes innerhalb der Familie (im weiteren Sinne) geradezu vermieden werden. Schon daraus folgt, dass die Voraussetzungen einer vollen Erziehungsmaßnahme iS des § 2 Abs 2 Z 2 UVG nicht gegeben sind (vgl §§ 16, 22 JWG).

Dazu kommt, dass im hier zur Beurteilung anstehenden Fall - entgegen der noch zu 7 Ob 5/99g vertretenen Auffassung -, wie die aktenkundigen Erhebungen bereits der Vorinstanzen ergeben haben, auch gar keine bescheidmäßige und damit der Rechtskraft fähige, einen Rechtsanspruch des Empfängers erledigende Pflegegeldzuerkennung vorliegt. Während nämlich nach § 27 Abs 1 WrJWG "Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung [eine solche liegt nach dem Vorgesagten hier nicht vor] ... auf Antrag zur Erleicherung der mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld gebührt" (diesen also ausdrücklich ein Rechtsanspruch zuerkannt wird:

so auch die - nicht veröffentlichten - Materialien zum WrJWG 1990, § 27, Seite 57), statuiert dessen Abs 6, dass (sonstigen) "Personen, die mit den von ihnen betreuten Kindern bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind [unter welchen Personenkreis somit auch die Tante und Vormünderin des Minderjährigen fällt], und Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, vom Magistrat unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Pflegegeld bis zur Höhe des Richtsatzes gewährt werden kann". Diese Richtsätze werden auf Grund des § 27 Abs 5 leg cit jeweils durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt (zuletzt LGBl 1999/26) und betragen "für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1-3 Kinder)" im hier maßgeblichen Zeitraum ab 1993 monatlich (maximal) S 3.700,-- (LGBl 1991/4: § 1 Abs 1 Z 1), ab 1. 5. 1996 S 4.325,-- (LGBl 1996/19), ab 1. 5. 1997 S 4.425,-- (LGBl 1997/14), ab 1. 5. 1998 S 4.525,-- (LGBl 1998/24) sowie seit 1. 5. 1999 S 4.625,-- (LGBl 1999/26). Tatsächlich wurden der Vormünderin aktenkundig jeweils nur wesentlich geringere Beträge ausbezahlt, nämlich ab 1. 7. 1993 S 2.700,--, 1. 5. 1995 S 3.000,--, 1. 5. 1996 S 3.100,-- und 1. 11. 1996 S 1.900,-- (ON 147 iVm 158).

In den bereits erwähnten Materialien zum WrJWG 1990 heißt es betreffend dessen § 27 Abs 6 wörtlich:

"Gemäß Abs 6 kann der Magistrat dem im Gesetz angeführten Personenkreis nach freiem Ermessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beiträge bis zur Höhe des Pflegegeldes gewähren; darauf besteht kein Rechtsanspruch; die Bedürfnisse des Pflegekindes sind jedoch primär von seinem Einkommen und durch die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche (Unterhaltsvorschüsse) gegenüber beiden Elternteilen zu decken. Über die Gewährung eines solchen Pflegebeitrages ergeht eine formlose schriftliche Verständigung."

Diese rechtliche Ausgestaltung als nicht bescheidmäßiger Gewährungsakt der Privatwirtschaftsverwaltung entspricht übrigens auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG BGBl 1993/110), wonach Zuerkennungen von Pflegegeldern in der Zeit bis zum 30. 6. 1995 (BGBl 1995/131) über die Stufe 2 hinaus mittels bloßer Mitteilungen (der gewährenden Pflegegeldträger) ebenfalls ohne Bescheidcharakter erfolgten; derartige, über der Stufe 2 liegende Pflegegelder wurden daher vom zuständigen Sozialversicherungsträger bloß als Träger von Privatrechten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (SSV-NF 10/110 uam; RIS-Justiz RS0106703; zur Abgrenzung Hoheitsgegenüber Privatwirtschaftsverwaltung siehe auch etwa VwGH in Slg 14.326 A/1995 sowie Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 23 ff). Dazu kommt - worauf abschließend nur der Vollständigkeit halber noch hingewiesen werden soll -, dass Leistungsempfänger nach § 2 Abs 1 UVG das jeweils minderjährige Kind, nach § 27 WrJWG jedoch die Pflegeperson ist, sodass auch insoweit eine Kongruenz zwischen beiden Gesetzen verneint werden muss.

Daraus folgt, dass jedenfalls den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde liegt, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde, worauf schließlich auch die - weiter oben bereits wiedergegebenen - Gesetzesmaterialien (zum UVG: arg "nach der geltenden Rechtslage") hinweisen; (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nämlich nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". Dass dies - je nach anzuwendendem Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung ebenfalls nur diesen und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rechtsprechung obliegen kann (1 Ob 78/99y).

In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG tatsächlich nicht vorliegt.

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