Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab 1. 4. 1998 monatlich Unterhaltsbeiträge von je S 1.000,-- für die Minderjährigen zu bezahlen.
Über Rekurs des Vaters bestätigte das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen den Beschluß des Rekursgerichtes innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Ansprüche auf den gesetzlichen Unterhalt sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten, wobei es eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nicht bedarf (6 Ob 236/98v). Nur der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257).
Im vorliegenden Fall hat der Vater das als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und innerhalb der vom Erstgericht dafür gesetzten Frist dahin verbessert, daß er einen Antrag gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG gestellt hat. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; vgl auch RIS-Justiz RS0109516).
Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Zu diesem Zwecke ist der Akt dem Gericht erster Instanz zurückzustellen.
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