OGH 7Ob21/95

OGH7Ob21/9531.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Neureiter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, sowie dem der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Peter S*****, ***** vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Leistungspflicht (Streitwert S 310.000), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. November 1994, GZ 4 R 235/94-24, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.Mai 1994, GZ 21 Cg 264/93x-19, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Urteil des Erstgerichtes wurde dem Kläger am 15.7.1994 zugestellt. Die am 23.9.1994 von ihm zur Post gegebene Berufung wies das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurück.

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zwar ohne die Beschränkungen nach §§ 502, 528 ZPO, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und vom Wert des Entscheidungsgegenstandes, zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SZ 57/65; RZ 1985/5; RZ 1989/108 und zahlreiche nichtveröffentlichte Entscheidungen, zuletzt etwa 1 Ob 504/94; 7 Ob 562/94; 1 Ob 535,1551/94) endet die vierwöchige Berufungsfrist, wenn - wie hier - das Urteil innerhalb der Gerichtsferien zugestellt worden ist, am 23.9. Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - das den Lauf der Berufungsfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes, innerhalb der Gerichtsferien erfolgt ist und somit der Fristenlauf bereis um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, des 26.8., beginnt, womit der Zustellungstag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist ohnehin nicht mitzählt, dann endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28. - der Partei voll zur Verfügung stehenden - Tages, also mit Ablauf des 22.9. Nur diese Art der Berechnung verhindert, daß eine Frist von 28 Tagen und eine solche von vier Wochen an zwei verschiedenen Tagen enden, was dann der Fall wäre, wenn man eine nach Tagen bestimmte Frist am 26.8., eine nach Wochen bestimmte Frist aber im Ergebnis erst um einen Tag später zu laufen begänne. Für eine solche unterschiedliche Berechnung und Dauer von Fristen bieten jedoch die Bestimmungen des § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

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