OGH 7Ob21/76 (RS0007837)

OGH7Ob21/7618.3.1976

Rechtssatz

Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht, das nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Nur bei Unwiderruflichkeit der Begünstigung tritt der Rechtserwerb schon vor dem Versicherungsfall ein, was zur Vererblichkeit führt.

Normen

ABGB §531
AußStrG §97 A2
VersVG §166 Abs2
VersVG §168

7 Ob 21/76OGH18.03.1976

VersR 1977,464 = NZ 1978,9 = SZ 49/41

1 Ob 555/86OGH25.06.1986

Auch; RdW 1986,370 = JBl 1987,46 = SZ 59/114

7 Ob 254/99zOGH10.11.1999

Vgl; Beisatz: Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist. (T1); Veröff: SZ 72/171

7 Ob 290/06gOGH31.01.2007

Auch; nur: Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht. (T2); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T3)

3 Ob 19/09dOGH25.02.2009

nur T2; Beisatz: Hier: Absicherung der Kinder als Begünstigte einer Lebensversicherung nach Scheidung von der Mutter. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0070OB00021_7600000_001

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