OGH 7Ob217/03t (RS0118102)

OGH7Ob217/03t28.6.2017

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. Es ist mit Art 6 MRK nicht in Einklang zu bringen, einem unmittelbar Verfahrensbeteiligten selbst durch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Geheimhaltung gerade jene Argumente und Ausführungen verborgen zu halten, die er jedoch im Rahmen eines "fair trial" kennen und wissen muss, um seinerseits nicht bloß dagegen sachgerecht erwidern zu können, sondern auch seinen eigenen gestellten Antrag effektiv durchsetzen und ihm rechtsstaatlich einwandfrei zum Durchbruch verhelfen zu können.

Normen

AußStrG 2005 §140 Abs2
AußStrG 2005 §140 Abs3
AußStrG §182d

7 Ob 217/03tOGH15.10.2003

Veröff: SZ 2003/122

1 Ob 63/10mOGH05.05.2010

nur: Die Bestimmung des § 182d AußStrG soll verhindern, dass Informationen, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden, gegen den Willen der betroffenen Personen weitergegeben werden. (T1); Beisatz: Die Frage der Geheimhaltung im Interesse des Wohls des betroffenen Minderjährigen ist unter Bedachtnahme auf alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen. (T2)

1 Ob 100/17pOGH28.06.2017

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20031015_OGH0002_0070OB00217_03T0000_001

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