OGH 7Ob216/23z

OGH7Ob216/23z24.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T* A*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.355,19 EUR sA und Feststellung, infolge „Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. März 2023, GZ 5 R 181/22m‑23, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00216.23Z.0124.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand insgesamt 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen seien.

[2] Der Kläger stellte einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision.

[3] Das Berufungsgericht wies den Antrag und die ordentliche Revision mit Beschluss vom 11. 7. 2023 zurück. Die Zustellung des Beschlusses an die Parteien erfolgte am 21. 12. 2023.

[4] Das Erstgericht legt nun die „Revision“ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei – wie hier – nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung beim Erstgericht den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden. Erachtet aber das Berufungsgericht – wie hier – den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 508 Abs 4 ZPO). Wird ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, so wirkt der Rechtsmittelausschluss absolut (RS0111234).

[6] Demnach liegt im vorliegenden Fall kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte.

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