OGH 7Ob215/68

OGH7Ob215/6813.11.1968

SZ 41/150

Normen

ABGB §364
Forstgesetz §2 (2)
Forstgesetz §19
ABGB §364
Forstgesetz §2 (2)
Forstgesetz §19

 

Spruch:

Von dem Gründeigentümer, der entgegen der Vermeidung von Lawinenschäden dienenden Vorschriften Bäume entfernt, kann der Eigentümer einer dadurch in höherem Maß lawinengefährdeten Liegenschaft unter Umständen bestimmte Lawinenschutzmaßnahmen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen.

Entscheidung vom 13. November 1968, 7 Ob 215/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Matrei im Osttirol; II. Instanz:

Landesgericht Innsbruck.

Text

Die Erstbeklagte, die F.-Straße AG., ließ durch die Zweit- und Drittbeklagten, die eine Arbeitsgemeinschaft bildeten, u. a. das Baulos "P.-graben" der F.-Bundesstraße durchführen. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses in R. Nr. 2. Dieses Haus steht auf der westlichen Talseite des T.-Tals gegenüber dem P.-graben, der ein Lawinenstrich ist. Die F.-Straße verläuft annähernd in gleicher Höhe wie die Gebäude des Klägers auf der östlichen Talseite.

Der Kläger stellte zunächst das Hauptbegehren,

1. die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, auf dem Flurstück 3351 der KG. M. in einer Entfernung von 25 m östlich seines Hauses in nordsüdlicher Richtung eine 3 m breite, 50 m lange und den First seines Anwesens um 7 m überragende Mauer als Schutz gegen den Luftdruck von Lawinen so aufzuführen, daß die Mitte 50m vor der Baufläche zu liegen kommt;

2. festzustellen, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, dem Kläger Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an seinem Anwesen durch den Luftdruck einer durch den P.-graben abgehenden Lawine entstehen sollten, sowie das Eventualbegehren,

1. die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, auf dem Flurstück 3155/10 der KG. M., wo die Tunnelröhre in den P.graben schneidet, einen Lawinenspaltkeil aus massivem Beton mit einer Höhe von 9m, einem Fundament von 1.50 m Tiefe, Seitenwänden von je 12 m Länge und 0.75 m Stärke, die Keilspitze mit einem Winkel von 30 Grad gegen Osten gerichtet, aufzuführen,

2. festzustellen, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, dem Kläger alle künftigen Schäden, die an seinem Anwesen infolge Schlägerung von 6 Lärchen auf dem Flurstück 3155/10 und 3157 je KG. M. und von mehreren Fichten auf dem Flurstück 3155/10 derselben Katastralgemeinde von einer im P.-graben abgehenden Lawine entstehen sollten, zu ersetzen, und brachte vor:

Die Waldbestände im Bereiche des "P.-grabens" seien schon immer Bannwald gewesen, um Lawinenschäden hintanzuhalten. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, vier mächtige Fichtenstämme in diesem Bannwald zum Straßenbau zu entfernen. Der Leiter der Forstinspektion M. habe jedoch diese Schlägerungsarbeiten mit dem Auftrag eingestellt, sie erst dann fortzusetzen, wenn die Erstbeklagte mit dem Kläger ein Entschädigungsübereinkommen wegen seines Anwesens getroffen haben werde. Die Zweit- und Drittbeklagten hätten sich bald darauf über den Auftrag der Forstbehörde hinweggesetzt und die Schlägerungen im Jahr 1965 durchgeführt, ohne zuvor mit dem Kläger Entschädigungsverhandlungen zu pflegen. Die Schlägerungen seien auf einem Waldgrundstück erfolgt, das im Eigentum des Andreas St. in R. Nr. 1 stehe. Anstatt der vorgesehenen 4 Baumriesen seien mindestens 10 gefällt worden. Das Anwesen des Klägers sei zufolge dieser Schlägerungen nunmehr seines natürlichen Lawinenschutzes beraubt. Seit diesen Schlägerungen sei nunmehr bei Abgang von Staublawinen im P.-graben ein weitaus stärkerer Luftdruck zu verspüren gewesen, als dies früher der Fall gewesen sei. Um das Anwesen des Klägers vor drohenden Luftdruckschäden bei Lawinenabgängen zu schützen, sei nur der Bau einer Schutzmauer denkbar, die die Luftstöße einigermaßen abfangen könnte. An Stelle dieser Mauer könnte auch ein Lawinenspaltkeil errichtet werden. Für die Zukunft seien Schäden zu erwarten.

Die Beklagten wenden dagegen ein:

Die geschlägerten Bäume hätten höchstens bisher den Lawinenluftdruck seitlich brechen können, hätten aber im Hinblick auf das Haus des Klägers überhaupt keinen Einfluß gehabt. Im P.-graben gingen nur Grundlawinen ab, die keinen nennenswerten Luftdruck hervorrufen. Die verlangte Schutzmauer würde unverhältnismäßig hohe Kosten gegenüber einem allfälligen Schaden, der dem Wohnhaus des Klägers durch das Fällen der Bäume drohe, verursachen.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

Südlich des P.-grabens auf dem Flurstück 3155/10 wurden sechs starke Lärchen geschlägert, nördlich des P.-grabens ebenfalls auf diesem Grundstück aber nur ein mittelalter Baumbestand. Eine Gefährdung des Hauses durch Staublawinen ist nicht von der Hand zu weisen. Im P.- graben gehen gelegentlich auch solche ab. Die sechs alten geschlägerten Lärchen am südlichen Teil des P.-grabens, die im Interesse des Straßenbaus geschlägert wurden, hatten wahrscheinlich auf das Verhalten abgehender Staublawinen einen Einfluß. Ob dieser jedoch so groß gewesen wäre, um in jedem Fall die Wirkung des Luftschlages auf das Haus unschädlich zu machen, ist fraglich. Eine Erhöhung der Gefahr für das Anwesen des Klägers durch die angeführte Schlägerung läßt sich nicht nachweisen, aber auch "nicht abstreiten". Die Errichtung der vom Kläger geforderten Schutzmauer erscheint "bautechnisch und lawinentechnisch als Nonsens".

In rechtlicher Hinsicht meint das Erstgericht, der Kläger könne sich nicht auf § 364 ABGB. stützen, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Schlägerung eine Erhöhung der Lawinengefahr verursacht habe. Da bisher kein Schade entstanden sei, könne nicht auf Ersatz geklagt werden. Aus demselben Grund seien auch die Feststellungsbegehren unbegrundet.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf und verwies die Sachen an das Erstgericht zurück. Es erachtete im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falles die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen für notwendig. Im übrigen sei zu klären, ob eine Bewilligung zur Fällung der angeführten Bäume schriftlich erteilt wurde. In diesem Fall hätte die Erstbeklagte nicht daran zweifeln können, daß sie zur Schlägerung befugt sei.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen aller Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Beide Teile wenden sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es sei entscheidend, ob die Organe der Forstinspektion allenfalls schriftlich oder mündlich der Schlägerung zugestimmt haben. Der Kläger meint, auch eine behördliche Bewilligung enthebe den Inhaber eines gefährlichen Betriebes nicht von der Verpflichtung zur Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, wogegen die Beklagten der Ansicht sind, auch eine mündliche Bewilligung befreie sie von einer Verantwortung. Nun kann der Kläger seinen Anspruch keinesfalls auf eine Einwirkung vom Grundstück der Erstbeklagten oder eines anderen her, auf dem die Holzschlägerungen vorgenommen wurden, stützen. Im Gegensatz zum Fall des § 364a ABGB. geht die erste Ursache für einen etwaigen Schaden des Klägers nicht von dort aus. Vielmehr kann es sich nur um Naturereignisse handeln, deren Ursachenreihe in höher gelegenen Schneelagen durch Abgleiten von Schneemassen (Grundlawine) oder durch Aufwirbeln von Schneemengen und deren Absturz (Staublawine) eingeleitet würde. Ursächlich für einen Schaden des Klägers könnte nur sein, daß auf den durch Schlägerung entstandenen Kahlflächen kein Hindernis mehr bestunde, sodaß die Naturgewalten darüber hinweggehen und zerstörend auf den Boden des Klägers einwirken. Im allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, daß der Nachbar oder sonst jemand gegen von außen, also nicht auf dem Grund dieses Liegenschaftsbesitzers, entstehende Einwirkungen geschützt ist. Doch bestehen in zahlreichen Fällen diesbezüglich Vorschriften, kraft deren ein Gründeigentümer seinen Besitz nur auf solche Art benützen darf, daß andere gegen Naturereignisse geschützt werden. Es kommen hier die Bestimmungen über die Bannlegung von Waldbesitz und über die Genehmigungspflicht der Schlägerung in Betracht. Gemäß § 2 (2) ForstG. 1852 (aufrechterhalten durch § 86 (1) Z. 1 Forstrechts-BereinigungsG. 1962) hat die Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob die Bewilligung zur Rodung zu erteilen ist. In den folgenden Bestimmungen werden eine Reihe von Fällen, in denen die Schlägerung beschränkt ist, angeführt. Diese Aufzählung ist aber nur beispielsweise und keineswegs erschöpfend. Zu den öffentlichen Interessen gehört auch das an der Vermeidung von Lawinenschäden (Fischer - Hirsch, Forstgesetz S. 68). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus § 19 ForstG. 1852. Dort ist die Lawinengefahr einer der Gründe zur Bannlegung von Wäldern. Wenn also die viel weiter gehende Maßnahme, durch die dem Waldbesitzer die Erhaltung in einer bestimmten Art aufgetragen werden kann, zur Vermeidung von Lawinenschäden ergriffen werden kann, zur Vermeidung von Lawinenschäden ergriffen werden darf, so muß diese Gefahr umsomehr zu der weniger weitreichenden Beschränkung des Eigentums durch Verweigerung der Schlägerungsbewilligung ausreichen. Es würde also zwischen einer unzulässigen Schlägerung und einer Vergrößerung der Lawinengefahr gegebenenfalls ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen. Nur wenn die Beklagten eine darauf gegrundete Verbindlichkeit verletzt haben sollten, kann ihr Verhalten rechtswidrig gewesen sein. Ohne Rechtswidrigkeit gibt es aber - wiederum abgesehen von Sonderbestimmungen - keine Schadenersatzpflicht. In dieser Hinsicht hat der Leiter der Bezirksforstinspektion Dipl.-Ing. Herbert Ph. klare Aussagen gemacht. Danach sollen Schlägerungsbewilligungen vorliegen. Ob eine Bannlegung stattgefunden hat, kann der Zeuge nicht angeben. Der Erstrichter hat diese Aussage nicht verwertet. Um diese Fragen vollkommen klarzustellen, wird sich nicht vermeiden lassen, die bezüglichen Akten beizuschaffen. Gemäß § 61 (1) AVG. kann ein Bescheid mündlich oder schriftlich erlassen werden, soweit es die betreffenden Verwaltungsvorschriften gestatten. Auf alle Fälle muß erkennbar sein, daß es sich nicht nur um einen Rat oder eine Belehrung, sondern um einen Bescheid handelt. Insbesondere ist auch festzustellen, ob alle von den Beklagten veranlaßten Schlägerungen, durch einen solchen Bescheid gedeckt sind. War dies der Fall, so fehlt es an der Rechtswidrigkeit. Wie dargelegt, darf der vorliegende Fall nicht mit dem der Verursachung im Machtbereich des auf Ersatz Belangten verwechselt werden.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß die Schlägerungen eine Gefahrerhöhung mit sich gebracht hätten. Es erklärt aber ausdrücklich, daß sich dies nicht "abstreiten" lasse, wobei es dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Albert G. folgt. Es legt, ebenso wie das Berufungsgericht, dem Kläger die Beweislast für die Gefährdung auf. Wenn jedoch festgestellt wird, daß die Beklagten entgegen bestehenden Vorschriften oder Anordnungen geschlägert haben, so haben sie im vorliegenden Fall zu beweisen, daß dies ohne Einfluß auf die Lawinengefahr sei. Denn es kommt hier derzeit noch nicht darauf an, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und einem wirklichen Schaden durch Abgang einer Lawine festzustellen, vielmehr handelt es sich vorläufig nur um die Frage, ob der Besitz des Klägers dadurch mehr gefährdet ist als bisher. Wenn nun festgestellt wird, daß die Beklagten die Bäume, die den Schutz gegen Lawinen bilden sollen, rechtswidrig entfernt haben, so ist damit dargetan, daß die Gefahr eines Lawinenschadens gestiegen ist; es obliegt den Beklagten der Nachweis, daß dies nicht der Fall sei. Man kann nicht davon ausgehen, daß eine gesetzliche oder behördliche Regelung zur Vermeidung von Schäden überflüssig sei.

Ist nach den zu treffenden Feststellungen der Besitz des Klägers durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten im höheren Maß gefährdet als bis zur Schlägerung, so sind diese zum Schadenersatz verpflichtet. Nach § 1323 ABGB. hätten die Beklagten alles in den früheren Stand zurückzuversetzen. Die Bäume können nicht mehr dorthin gebracht werden, bei Neupflanzung würde es vielleicht ein Jahrhundert oder länger dauern, bis wieder der frühere Zustand hergestellt wird. Trotzdem kann nicht gesagt werden, daß nun ein Naturalersatz im Sinn der angeführten Gesetzesstelle unmöglich wäre und dem Kläger nur ein Anspruch auf Geldersatz zustehe. Der Anspruch des Klägers bestunde nicht auf Zurückversetzung der Grundstücke, auf denen geschlägert wurde, in den früheren Zustand, vielmehr auf Vorkehrungen auf seinem eigenen Besitz in der Weise, daß dieser nicht in größerem Maß lawinengefährdet ist als vorher. Der Kläger kann daher von den Beklagten diesbezüglich Maßnahmen verlangen; nur wenn diese untunlich sind, gebührt ihm der Ersatz in der Höhe der durch die Gefährdung eingetretenen Wertminderung seines Besitzes. Nun geht die Rechtsprechung zu § 364 (2) ABGB. dahin, daß der Eigentümer des gefährdeten Besitzes seinem Gegner die Wahl der Schutzmaßnahmen überlassen muß und er ihm keine bestimmte vorschreiben kann. Er kann auf Unterlassung oder Verhinderung der Immissionen klagen, nicht aber auf Durchführung gewisser Vorkehrungen zu ihrer Vermeidung (RiZ. 1965 S. 145 u. a.). Solche Titel entsprechen auch der Vorschrift des § 7 (1) EO. und sind vollstreckbar (E. JBl. 1955 S. 403, EvBl. 1963 Nr. 387, Neumann - Lichtblau[4] S. 193). Wie ausgeführt, handelt es sich aber hier um keinen Fall der §§ 364, 364a ABGB. Der Kläger kann daher nicht die Unterlassung eines Eingriffs durch Lawinen verlangen, weil deren Abgang ein Naturereignis und vom Willen der Beklagten unabhängig ist. Ebensowenig wäre ein Begehren, die Beklagten zu verurteilen, zur Verhinderung der Gefährdung der dem Kläger gehörigen Gebäude durch Lawinen geeignete Maßnahmen zu treffen, möglich. Denn das wäre keine Unterlassungsklage im Sinn der zuletzt angeführten Rechtsprechung, vielmehr eine Leistungsklage mit einem unbestimmten Begehren. Wenn auch in der Rechtsprechung (SZ. XXVI 66) zutreffend eine Verurteilung zur Vornahme von zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wie zur Fertigung aller zur Durchführung eines Vertrages notwendigen Urkunden, als hinlänglich bestimmt angesehen worden ist, so setzt dies voraus, daß sich der Umfang und die Art der Handlung eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Hier ist dies nicht der Fall, es muß erst untersucht werden, welche von den verschiedenen Bauführungen - wenn überhaupt - zweckdienlich und tunlich ist. Darüber muß im Titelverfahren abgesprochen werden, sonst würde die Entscheidung darüber, worin der Schadenersatz besteht, in das Exekutionsverfahren oder in einen Oppositionsprozeß verschoben werden. Der Kläger kann daher die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme verlangen, wenn die Schadenersatzpflicht der Beklagten feststeht. Sind mehrere Wege gangbar, wird ein gemäß § 12 EO. vollstreckbares Alternativurteil zu beantragen sein. Nur wenn die Kosten solcher Bauführungen im Verhältnis zur Wertverminderung der Liegenschaft des Klägers unverhältnismäßig hoch sein sollten, würde dem Kläger nur ein Geldanspruch zustehen.

Es kann daher den Beklagten nicht gefolgt werden, daß das Haupt- und Eventualbegehren in den Punkten 1 unzulässig sei.

Hingegen ist den Rechtsausführungen der Beklagten beizutreten, soweit sie sich gegen die beiden Begehren auf Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht wenden. Es ist zwischen der Gefährdung und einem wirklichen Schadenseintritt zu unterscheiden. Ob es zum letzteren kommt, ist noch völlig ungewiß; daher besteht heute noch kein Ersatzanspruch des Klägers. Die Rechtsprechung lehnt daher die Zulässigkeit von Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht für künftige Schäden ab, solange der Eintritt eines solchen Schadens nicht feststeht und das schädigende Ereignis noch nicht eingetreten ist. Diesbezüglich besteht zwischen den Streitteilen noch gar kein festzustellendes Recht oder Rechtsverhältnis. Ebensowenig kann da von einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO. die Rede sein (SZ. XXIV 187, GRUR. 1967 S. 66). Auch wenn man sich der Lehre Faschings (Komm. III. S. 63 ff.), daß eine Klage auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht überhaupt unstatthaft sei, nicht anschließt, muß man also zur Ablehnung dieser Begehren kommen.

Der Oberste Gerichtshof ist nicht in der Lage, den Untergerichten die Fällung eines Teilurteils vorzuschreiben, vielmehr bleibt dies hier dem Ermessen des Erstgerichtes vorbehalten. Im übrigen liegen eine Reihe von Feststellungsmängeln vor, sodaß die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht begrundet war.

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