Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. 10. 2007 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die der Klägerin nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 23. 10. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).
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