Normen
ABGB §140 Bd
7 Ob 2085/96k | OGH | 22.05.1996 |
5 Ob 2233/96k | OGH | 10.09.1996 |
7 Ob 132/98g | OGH | 05.05.1998 |
Vgl; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1) |
4 Ob 210/98f | OGH | 12.08.1998 |
Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2) |
6 Ob 114/99b | OGH | 24.06.1999 |
Vgl auch |
9 Ob 94/00i | OGH | 31.05.2000 |
Ablehnend; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3) Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T4) |
4 Ob 129/02b | OGH | 02.07.2002 |
Gegenteilig; Beis wie T3 |
7 Ob 26/02b | OGH | 27.11.2002 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 221/05a | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T5) |
6 Ob 202/06h | OGH | 14.09.2006 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T6) |
4 Ob 218/08z | OGH | 24.02.2009 |
Auch nur T1; Gegenteilig Beis wie T2; Bem: vgl RS0124600 (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19960522_OGH0002_0070OB02085_96K0000_001
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