OGH 7Ob2085/96k (RS0097136)

OGH7Ob2085/96k22.5.1996

Rechtssatz

Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltspflichtige die ihm gehörende Wohnung, auf die die Rückzahlungen zu leisten sind, selbst benützt, leerstehen läßt oder vermietet hat.

Normen

ABGB §140 Bd

7 Ob 2085/96kOGH22.05.1996
5 Ob 2233/96kOGH10.09.1996
7 Ob 132/98gOGH05.05.1998

Vgl; nur: Rückzahlungen auf Wohnungskredite bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)

4 Ob 210/98fOGH12.08.1998

Einschränkend; Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 2085/96k und 7 Ob 132/98g zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht, bei einer kreditfinanzierten Vermietung von Wohnraum könne der Kreditrückzahlungsaufwand die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, wird ausdrücklich abgelehnt; ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2)

6 Ob 114/99bOGH24.06.1999

Vgl auch

9 Ob 94/00iOGH31.05.2000

Ablehnend; Beis wie T2 nur: Ein derartiger Aufwand ist vielmehr als Abzugsposten den erzielten Mieteinnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T3) Beisatz: Vermietet ein Unterhaltspflichtiger Wohnraum, ist diese "Nebentätigkeit" solange neutral, als die erzielten Einnahmen die laufenden Finanzierungskosten nicht übersteigen. (T4)

4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Gegenteilig; Beis wie T3

7 Ob 26/02bOGH27.11.2002

Auch; nur T1

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T5)

6 Ob 202/06hOGH14.09.2006

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei der Ermittlung von Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten. (T6)

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Auch nur T1; Gegenteilig Beis wie T2; Bem: vgl RS0124600 (T7)

Dokumentnummer

JJR_19960522_OGH0002_0070OB02085_96K0000_001

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