European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00203.13Y.1211.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit der besonderen Verjährungsbestimmungen der CMR auf einen aus § 1431 ABGB abgeleiteten Anspruch des Frachtführers vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Verjährungsfrist nach Art 32 Z 1 lit a CMR beträgt ein Jahr und beginnt bei Beschädigung des Frachtgutes mit dem Tag der Ablieferung.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung (und auch der Lehre: vgl Demuth in Thume³, Art 32 CMR Rn 51; Koller, Transportrecht8, Art 32 CMR Rn 1), dass Art 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung regelt, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0074001). Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, unterliegen dann der Verjährungsfrist des Art 32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügt (RIS‑Justiz RS0073971).
Da alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag der Verjährungsbestimmung des Art 32 CMR unterliegen, hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dies auch für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB gelte, im Rahmen der Judikatur.
Das Gut wurde im August 2005 geliefert. Die Klage wurde am 2. 5. 2012 eingebracht. Die Klägerin, die zunächst den Schaden des Absenders bezahlt hat, stützt sich nun darauf, dass sich erst in einem von ihr eingeleiteten Prozess gegen ihren Subfrachtführer herausgestellt habe, dass der Schaden auf einen vom Absender selbst zu vertretenden Verpackungsmangel zurückzuführen sei. Die Verjährungsfrist beginne erst ab Rechtkraft des Urteils in diesem Vorprozess zu laufen.
Diese Rechtsansicht findet in Art 32 CMR keine Deckung. Die Frage, ob der Lauf der Verjährungsfrist ausnahmsweise in bestimmten Fällen, in denen der Anspruch erst geraume Zeit nach Abschluss des Beförderungsvertrags entsteht, später beginnt und zur Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist auf nationales Recht zurückgegriffen werden kann (vgl Koller aaO, Art 32 CMR Rn 6, Demuth aaO, Art 32 CMR Rn 58), stellt sich nicht. Die Klägerin erstattete kein Vorbringen, dass ihr die Abklärung der Haftungsfrage (zwischen Frachtführer, Subfrachtführer und auch Absender) nicht innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Gutes möglich gewesen wäre oder sie erst später Zahlung an die Beklagte geleistet hätte. Der Anspruch ist nicht erst mit Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entstanden. Der Beginn des Verjährungsablaufs bestimmt sich nämlich nach objektiven Kriterien, ein subjektiver Irrtum des Berechtigten vermag ihn nicht hinauszuschieben (RIS‑Justiz RS0020197). Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist eines Bereicherungsanspruchs auch nach § 1431 ABGB mit Leistungserbringung (M. Bydlinski in Rummel 3, § 1478 ABGB Rz 5; Dehn in KBB3, § 1478 ABGB Rz 1 je mwN).
Abgesehen davon bringt die Klägerin selbst vor, dass ihr bereits durch das im Vorverfahren eingeholte Sachverständigengutachten am 14. 4. 2011 bekannt geworden sei, dass die Schadensursache im Verpackungsmangel gelegen gewesen sei. Die Klage wurde nicht einmal innerhalb eines Jahres gerechnet ab diesem Zeitpunkt erhoben.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Bereicherungsanspruch verjährt sei, ist daher nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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