OGH 7Ob2018/96g

OGH7Ob2018/96g29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm ua Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei G***** Versicherung Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.Jänner 1996, GZ 5 R 280/95-14, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.September 1995, GZ 12 Cg 267/94d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages Nr 8,104.318 für jegliche Inanspruchnahme aufgrund ihrer Tätigkeit als Schlosserei am zum ehemaligen Sägegatter des August N***** gehörigen Rahmenriegel Deckung zu gewähren und auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr der an sie gestellten Schadenersatzansprüche zu tragen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag bis zu S 10,000.000 unter Berücksichtigung eines 10 %igen Selbstbehaltes, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 94.241,80 (darin enthalten S 14.440,30 Umsatzsteuer und S 10.600 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 34.625 (darin enthalten S 3.562,50 Umsatzsteuer und S 13.250 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme beträgt S 10,000.000, der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens jedoch S 1.000.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986 zugrunde. Diese Bedingungen lauten auszugsweise:

Art 1

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten. ....

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen.

....

Art 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;

1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung....

7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen.

8. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an

....

8.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen

....

Die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für Haftpflichtversicherung (EHVB) lauten auszugsweise:

2. Produkthaftpflichtrisiko....

4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung

4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um

4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar

...

4.1.1.2 wegen der für Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;

4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. ...

4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind.

...

4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen,...

...

Versicherungsschutz besteht nicht

4.1.3.1, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen;

...

4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, daß mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne daß ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt ...

Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage Deckung aus dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag.

Sie habe im Jahr 1992 im Auftrag der Schlosserei Walter H***** Schweißarbeiten an zwei Stück Rahmenriegel bestehend aus Rahmen sowie Zapfen und Bolzen durchgeführt und dafür Rechnung in der Höhe von S

1.704 gelegt. Der Rahmen sei Teil eines Sägegatters gewesen, an dem von der Firma H***** Revisionsarbeiten durchgeführt worden seien. Die von der klagenden Partei durchgeführten Schweißarbeiten seien in deren Betrieb - räumlich getrennt - vom übrigen Sägegatter durchgeführt worden. Weitere Teile des Sägegatters seien von der klagenden Partei weder bearbeitet noch übergeben worden. Im März 1993 sei es zu einem Totalschaden des Sägegatters gekommen. In der Folge sei die Schlosserei H***** von ihrem Auftraggeber in Anspruch genommen worden. Die Schlosserei H***** habe ihrerseits der klagenden Partei gegenüber Regreßansprüche angedroht. Die beklagte Partei habe in der Folge unter Hinweis auf die Tätigkeitsklausel des Art 7 der AHVB 1986 den weiteren Versicherungsschutz abgelehnt. Diese Klausel beschränke sich aber ausschließlich auf den von der klagenden Partei bearbeiteten Rahmenriegel samt Bolzen und Zapfen. Die Schäden am Sägegatter, sowie allenfalls darüber hinausgehende seien vom Risikoausschluß nicht umfaßt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der Bruch des Sägegatters sei auf eine objektiv nicht sach- und fachgerechte Bearbeitung der Rahmenriegel durch Schweißarbeiten zurückzuführen. Bei allen vorliegenden Schadenersatzansprüchen handle es sich um reine Vermögensschäden, die aus einem durch den gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht gedeckten Sachschaden ableitbar seien. Sie fielen nach Art 7 (Punkte 1.1, 1.2, 1.3 und 1.7) der AHVB nicht unter den Versicherungsschutz. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz für Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstünden. Für diese Abdeckung des Risikos sei nach Abschnitt A 2.4 der EHVB eine besondere Vereinbarung notwendig gewesen. Die klagende Partei habe nach der Verkehrsauffassung äußerst wesentliche und stark beanspruchte Teile der Gesamtanlage bearbeitet und keinesfalls eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt.

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben.

Sie gingen dabei von nachstehenden Feststellungen aus:

Walter H***** erhielt im Jahr 1992 von der Firma N***** den Auftrag, ein altes Sägegatter zu überholen und zu reparieren, weshalb er es in seine Werkstatt in Neuberg an der Mürz brachte. Der Auftrag hatte einen Kostenrahmen von etwa S 100.000. Es erwiesen sich auch Schweißarbeiten an einem Teil der Maschine, nämlich an zwei Rahmenriegeln, als notwendig. Diesen Auftrag gab H***** an die klagende Partei weiter. Er besprach den Auftrag mit einem damaligen Mitgesellschafter der klagenden Partei, wobei er ihm erklärte, daß auf die Rahmenriegel Zapfen aufzuschweißen wären, die einer starken Belastung ausgesetzt seien. H***** erklärte ihm auch, daß diese Rahmenriegel für ein Vollgatter bestimmt seien. Da über die metallurgische Zusammensetzung der zu schweißenden Rahmenriegel für die klagende Partei keine Klarheit herrschte, wurden die Zapfen von ihr falsch geschweißt. Bei dem Rahmenriegel handelt es sich um Stahl C 60, welcher nur bedingt schweißbar ist. Die klagende Partei ging davon aus, daß es sich um Stahl ST 37 oder ST 52 (hochwertiger Baustahl) handle und wendete deshalb ein für solchen Stahl vorgesehenes Schweißverfahren an. Die klagende Partei führte die Arbeiten in Langenwang durch; der Rechnungsbetrag betrug S 1.704 einschließlich Mehrwertsteuer. Nach den von der klagenden Partei durchgefühten Schweißarbeiten wurden die Rahmenriegel von der Firma B***** mechanisch weiterbearbeitet (Schleif- und Fräsarbeiten) und dann in das Vollgatter eingebaut. Den Ein- und Ausbau der Rahmenriegel führte die Klägerin nicht durch. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Schweißarbeiten kam es letztlich bei der Firma N***** zu einem Bruch der Zapfen und zu einem beträchtlichen Schaden an der ganzen Maschine und zu einem Produktionsausfall. Das Vollgatter hat ein Gewicht von ca 6 t, je Rahmenriegel sind ca 80 kg schwer. Diese sind jedoch ein wichtiger, einer starken Beanspruchung ausgesetzter Bestandteil der Maschine.

Festgestellt wurde noch, daß die von der klagenden Partei zu bearbeitenden Teile aus der große Ausmaße aufweisenden, zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon bearbeitet wurden.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß nach den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) für bestimmte Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden ein Ausschluß vom Versicherungsschutz bestehe. Art 7.1 AHVB bestimme, daß sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstünden, erstrecke. Werde die Tätigkeit an einer beweglichen Sache ausgeübt, dann sei der Haftungsauschluß nicht auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der Sache beschränkt, sondern erfasse die Sache zur Gänze. Das gelte grundsätzlich auch für zusammengesetzte Sachen, nicht jedoch dann, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der zu bearbeitende Teil aus der zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon bearbeitet werde. Der Ausschluß der Haftung bestehe auch dann nicht, wenn die zusammengesetzte Sache so große Ausmaße aufweise, daß die Arbeiten an einem Teil davon nicht mehr als Tätigkeit an der ganzen Sache aufgefaßt werden könnten oder wenn der Versicherungsnehmer den reparierten Teil nicht selbst in die zusammengesetzte Sache einbaue. Ein Haftungsausschluß liege nicht vor.

Das Berufungsgericht teilte die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes. Die Ausschlußklausel des Art 7.7 der AHVB komme mangels Einwirkung der klagenden Parteien auf eine Gesamtsache nicht zum Tragen. Zu berücksichtigen sei auch das wesentlich höhere Ausmaß der zusammengesetzten Sache, wobei die klagende Partei den reparierten Teil nicht selbst eingebaut habe.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die beklagte Partei begehrt in ihrer außerordentlichen Revision die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zutreffend haben zunächst die Vorinstanzen darauf verwiesen, daß sich nach Art 7.7 der AHVB der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen erstreckt, die "an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen", erstreckt. Nach Art 7.8.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.

Strittig ist im Verfahren allein der Umstand, daß von der klagenden Partei lediglich ein Teil einer größeren Maschine bearbeitet wurde.

Die Vorinstanzen haben aus der Tatsache, daß dieser Teil (Rahmenriegel) vom übrigen Teil der Maschine gesondert bearbeitet und nicht von der klagenden Partei wieder eingebaut wurde, weiters daraus, daß der Mangel an der bearbeiteten Sache keine Einwirkung auf die gesamte Sache hatte, abgeleitet, daß sich die zitierte Ausschlußklausel lediglich auf den von der klagenden Partei bearbeiteten Teil des Werkes beziehen könne, aber keinen Enfluß auf allfällige Schäden an der Gesamtsache habe.

Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.

In der Haftpflichtversicherung wird regelmäßig die sogenannte Tätigkeitsklausel vereinbart. Nach dieser bleibt der Versicherungsschutz für Schäden an beweglichen oder Teilen von unbeweglichen Sachen ausgeklammert, soweit die Schäden benützungs-, beförderungs-, bearbeitungshalber oder ähnlich entstehen (Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsrecht2 Rz 24 zu § 149 VersVG, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 399, vgl auch Jabornegg VR 1991, 223 ff, RdW 1992, 16).

Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (vgl Wussow AHB7, 390 mwN). Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache ist eine bewußte und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Dabei ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist (7 Ob 55/77). Unter die Ausschlußklausel fallen auch Vorgänge, bei denen weitere Gegenstände beeinträchtigt werden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zwangsläufig Gegenstand der Bearbeitung wurden, sich aber im Gefahrenbereich der Arbeiten befanden und insofern der Obhut des Versicherungsnehmers unterlagen. Nur reine Vorbereitungshandlungen, die in keinem Zusammenhang mit der ausführenden beruflichen Tätigkeit stehen, fallen noch nicht unter die Tätigkeitsklausel (vgl RdW 1992, 16).

Im vorliegenden Fall wurden - technisch fehlerhafte - Schweißarbeiten an zwei Rahmenriegeln eines Sägegatters durchgeführt. Der klagenden Partei war bekannt, daß diese Rahmenriegel für ein Vollgatter (Sägegatter) bestimmt und einer starken Belastung ausgesetzt waren.

Die Schweißarbeiten an den Rahmenriegeln wurden räumlich getrennt von den weiteren Arbeiten am Sägegatter ausgeführt; die Einbauarbeiten erfolgten nicht durch die klagende Partei.

Zu prüfen ist daher die Frage, ob sich der Versicherungsausschluß aus der sogenannten "Tätigkeitsklausel" nur auf Sachschäden bezieht, die aus der mangelhaften Bearbeitung des von der klagenden Partei bearbeiteten Werkstückes entstehen, oder auch auf Vermögensschäden, die daraus entstehen, daß der mangelhafte Teil des von der klagenden Partei bearbeiteten Werkstückes an der Gesamtsache Schäden und in der Folge weitere Vermögensschäden verursacht.

Letzterer Auffassung ist zu folgen.

Zunächst ist zu bemerken, daß die von der klagenden Partei durchgeführten Schweißarbeiten nicht rein zufällig nur an den Rahmenriegeln durchgeführt wurden, sondern im Bewußtsein erfolgten, daß diese Arbeiten anläßlich der Überholungsarbeiten eines Sägegatters erfolgten. Der klagenden Partei war bekannt, daß die Rahmenriegel einer erheblichen Belastung ausgesetzt werden würden und daß die Arbeiten anläßlich der Überholung eines gesamten Sägegatters erfolgten. Die Tätigkeit der klagenden Partei erfolgte in bewußtem und gewolltem Einwirken an den Überholungsarbeiten eines Sägegatters (VR 1995/376). Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Ausschlußklausel auch nicht auf die von der klagenden Partei bearbeiteten Teile beschränkt.

Die vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen vermögen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht zu tragen.

Prölss/Martin (Versicherungsvertragsgesetz25, 1117 f) verweisen zunächst darauf, daß sich der Ausschluß nicht auf Schäden an den unmittelbar bearbeiteten Teilen der Sache beschränkt, sondern die Sache ganz erfaßt, wenn die Tätigkeit an einer beweglichen Sache ausgeübt wird, erblicken aber dann eine Ausnahme für zusammengesetzte Sachen, wenn der bearbeitete Teil aus der zusammengesetzten Sache herausgelöst und getrennt davon gearbeitet wird. Ausschlaggebend sei, daß die zusammengesetzte Sache so große Ausmaße habe, daß nach der Verkehrsauffassung die Arbeit an einem Teil davon vernünftigerweise nicht mehr als Tätigkeit einer Sache im Ganzen betrachtet werden könne.

Wussow (Allgemeine Bedingungen für Haftpflichtversicherungen7 zu § 4 Rz 65) vertritt die Ansicht, daß sich die Ausschlußklausel des vergleichbaren § 4 Abs I Z 6 b der deutschen AHB nicht auf Schäden an dem unmittelbar bearbeiteten Sachteil beschränken solle, weil die Anwendung der Ausschlußklausel nur bei Schäden an unmittelbar bearbeiteten Sachteilen bei beweglichen Sachen zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde (aaO S 433). Es sei vielmehr gerechtfertigt, die Anwendung der Ausschlußklausel auf Schäden an der ganzen beweglichen Sache zu erstrecken, selbst wenn eine unmittelbare Tätigkeit nur an einem Sachteil stattgefunden habe (aaO Seite 434). Lediglich dann, wenn Einzelteile von einer beweglichen Sache abgenommen und nunmehr getrennt bearbeitet werden, sei regelmäßig der von der Sache getrennte Teil im Sinn der Bearbeitungsklausel als eine besondere Sache anzusehen. Wenn während der Bearbeitung die restliche Sache, die von dem bearbeiteten Teil abgetrennt sei, beschädigt werde, werde auf diese Beschädigung die Bearbeitungsklausel nicht angewendet werden können. Dies setze aber voraus, daß die örtliche Trennung des zu bearbeitenden Teiles von dem Restkörper der Sache so durchgeführt werde, daß offensichtlich bei normaler Durchführung dieser Bearbeitung die restliche Sache nicht in Mitleidenschaft gezogen werde. Es komme darauf an, ob eine zwangsweise Einwirkung auch auf den nicht bearbeiteten Teil stattfinde, der damit auch an dem Bearbeitungsrisiko teilnehme, oder ob es sich lediglich um eine Gefährdung handle, die normalerweise nicht zu einer Beeinflussung der Substanz des anderen Teiles führe (Wussow aaO, Rz 66).

In Bruck/Möller/Johannsen (Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8 IV, 424 wird ein dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall behandelt. Danach ist der Versicherungsschutz auch dann ausgeschlossen, wenn durch die fehlerhafte Reparatur eines Teiles ein Schaden an der ganzen Maschine entsteht, wenn zB "ein nicht genügend befestigter Eisenbolzen eines reparierten Teilstückes sich nach langer Zeit durch die fortdauernde Rotation löst und andere im engeren Sinne nicht bearbeitete Teile zerstört". In diesem Sinne sei der Versicherungsnehmer auch an dem Hauptteil der Maschine tätig.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht auch im Hinblick auf die bisher ergangene Judikatur, wonach der Ausschluß bei beweglichen Sachen alle Schäden umfaßt, selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nur Teile davon zu bearbeiten hatte, an (VR 1991, 202, 7 Ob 153/75 = VersE 706).

Dieser Ausschluß erstreckt sich auch auf die durch Schäden an bearbeiteten Sachen entstandenen Vermögensschäden (SZ 58/196, VR 1991, 202).

Das Klagebegehren ist daher nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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