7 Ob 199/62 | OGH | 10.10.1962 |
RZ 1963,14 |
4 Ob 650/71 | OGH | 25.04.1972 |
Einschränkend: Nur als Vorfrage, wenn Ordnungen nach § 158 AußStrG zu treffend sind. (T1) = EvBl 1972/262 S 494 |
8 Ob 517/86 | OGH | 26.05.1986 |
Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht beziehungsweise nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T2) |
7 Ob 654/87 | OGH | 30.07.1987 |
1 Ob 73/02w | OGH | 30.04.2002 |
Vgl; Beisatz: Ganz allgemein hat das Verlassenschaftsgericht die von ihm - wenngleich zuweilen nur "vorläufig" - zu entscheidenden (Vor-)Fragen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen selbst zu beantworten; das gilt namentlich dann, wenn es um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung nach ihrem Wortlaut geht. (T3); Beisatz: Nur dort, wo das Gesetz anordnet, dass mit der Entscheidung bis zur Klärung auf dem Rechtsweg innezuhalten sei (so etwa in § 127 Abs 1 AußStrG) oder wo die Entscheidung infolge unterschiedlicher Behauptungen der betroffenen Parteien von der Klärung strittiger Tatfragen abhängt, ist die Entscheidungsbefugnis des Verlassenschaftsgerichts beschränkt. (T4) |
6 Ob 106/08v | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Hier: Klärung der Vorfrage, ob eine (Substitutions-)legat oder eine Erbeinsetzung vorliegt, zur Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19621010_OGH0002_0070OB00199_6200000_003
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