OGH 7Ob197/72 (RS0014155)

OGH7Ob197/728.11.1972

Rechtssatz

Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. Bei der Beurteilung, ob jemand einen von ihm gesetzten äußeren Tatbestand nach den Grundsätzen des redlichen Verkehres gegen sich gelten lassen muss (§ 863 ABGB), kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung ein Dritter diesem beilegte, sondern ob derjenige, der ihn setzte, einen hinreichenden Grund zu dieser Auslegung gegeben hat. (Hier war zu beurteilen, ob der Vermieter durch sein Verhalten einen hinreichenden Grund für die Annahme einer OHG gesetzt hatte, er stimme deren Eintritt als Mieter in das mit einem Gesellschafter der OHG bestehende Mietverhältnis zu).

Normen

ABGB §863 A
ABGB §863 FI
ABGB §1393 Cc

7 Ob 197/72OGH08.11.1972

Veröff: MietSlg 24078

5 Ob 193/73OGH28.11.1973

nur T1

5 Ob 235/73OGH28.11.1973

nur: Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier: Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. (T1) Beisatz: Wenn aber eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt, kann diese Bestimmung überhaupt nicht angewendet werden. (T2)

5 Ob 237/73OGH12.12.1973

nur T1

7 Ob 619/77OGH01.09.1977

nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsvereinbarung (T3)

1 Ob 573/79OGH18.04.1979

Auch; nur T1; Beisatz: Bei Übertragung eines Geschäftslokals an eine GmbH. (T4)

8 Ob 502/85OGH21.03.1985

nur T1

2 Ob 627/85OGH10.12.1985

nur T1

4 Ob 590/87OGH15.12.1987

nur T1

6 Ob 526/87OGH28.01.1988

Beisatz: Hier: Bei widerspruchsloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T5)

7 Ob 214/98sOGH20.10.1998

Beis wie T3

1 Ob 35/06pOGH12.09.2006

Auch; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme der Unternehmensübertragung durch den Vermieter indiziert jedenfalls noch keine konkludente Zustimmung zu einer Mietvertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt. (T6); Beisatz: Hier wäre von einer konkludenten Zustimmung der Vermieterin zum Übergang der Mietrechte infolge Abänderung der Mietzinsvorschreibungen nur dann auszugehen, wenn der Unternehmensverkauf auf Mieterseite in eindeutiger Weise offen gelegt worden wäre. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00197_7200000_001

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