OGH 7Ob196/25m

OGH7Ob196/25m17.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der in der Unterbringungssache des Patienten M* K*, geboren * 1978, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. R* T*, Rechtsanwalt in Wien, Abteilungsleiter Primar DDr. M* F*, wegen Unterbringung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 42 R 487/25s, 490/25g‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00196.25M.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht erklärte die Unterbringung des Patienten zunächst vorläufig für zulässig und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für zulässig.

[2] Das Rekursgericht wies den Rekurs des Betroffenen gegen die vorläufige Unterbringung zurück und gab dem Rekurs gegen die Unterbringung keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Patienten.

[4] 1. In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In sonstigen Außerstreitverfahren ist im Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 AußStrG neben einem Rechtsanwalt auch ein Notar vertretungsbefugt.

[5] § 6 Abs 1 AußStrG ordnet somit für die sogenannten „streitigen Außerstreitverfahren“ eine alleinige Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte in dritter Instanz an (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP  26). Dabei ist entscheidend, ob es sich in einer typisierenden ex-ante-Betrachtung um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 6 Rz 18; Motal/Krist in Schneider/Verweijen, AußStrG § 6 Rz 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 6 Rz 2).

[6] Da sich auch im Unterbringungsverfahren bei einer typisierenden ex-ante-Betrachtung zwei oder mehrere Parteien mit ihren Anträgen einander gegenüberstehen (Patient und Abteilungsleiter), müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (3 Ob 179/05b). Aus § 16 UbG ist für das Revisionsrekursverfahren nichts Gegenteiliges abzuleiten, weil diese Bestimmung keine Aussage zur Vertretungsbefugnis im Revisionsrekursverfahren trifft (aM zur Vertretung auch durch Notare: Kopetzki, Grundriss³ Rz 437; ihm folgend Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 29a UbG Rz 9).

[7] 2. Der Revisionsrekurs bedarf daher gemäß § 12 Abs 2 UbG iVm § 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Patienten an diesem Formerfordernis mangelt, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

[8] 3. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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