OGH 7Ob191/16p

OGH7Ob191/16p9.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* M*, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Zahlung von 186.911,42 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2016, GZ 4 R 180/15t‑49, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. September 2015, GZ 41 Cg 175/13p‑43, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E116353

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden– soweit nicht die Abweisung des Hauptbegehrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist – aufgehoben und die Rechtssache im Umfang des Eventualbegehrens zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

B* M*, die Mutter des Klägers, hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag für die Dauer von 29. 5. 2008 bis 1. 6. 2018 abgeschlossen, dem unter anderem die Allgemeinen Z* Bedingungen für die Unfall-Versicherung (AUVB 2004) zugrunde liegen. Der Kläger ist mitversichert.

Die AUVB 2004 (in Folge AUVB) lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 7

Dauernde Invalidität

1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalls eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe, der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag bezahlt.

...

Artikel 18

Ausschlüsse

Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle

5. Bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw Sportarten:

Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe im Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen.

Am 22. 5. 2011 kam der Kläger beim Klettern auf einer Route des Schwierigkeitsgrads 5 in einer Kletterhalle in Wien aufgrund eines Sicherungsfehlers seines Kletterpartners zu Sturz und zog sich dabei schwere Verletzungen zu.

Der Kläger begehrt die Feststellung des Deckungsschutzes für den Unfall vom 22. 5. 2011. Er sei in einer Kletterhalle von einer Kletterwand des Schwierigkeitsgrads 5 gestürzt. Dabei habe er sich Verletzungen im Lendenwirbelbereich und an der Blase zugezogen. Seine Erwerbsfähigkeit sei um 20 % gemindert. Dabei handle es sich aber lediglich um einen vorläufigen Prozentsatz. Ein urologisches Gutachten stehe noch aus. Die Beklagte habe keine Gutachten in Auftrag gegeben, sondern den Anspruch schon dem Grunde nach verneint, sodass ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Letztlich brachte der Kläger vor, dass die Dauerinvalidität 50 % betrage. Er erhob das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, 186.911,42 EUR sA zu zahlen.

Das Hallenklettern falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art 18.5 AUVB, da es sich dabei nicht um eine gefährliche Sportart/Aktivität handle. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe unter „free“ „ungesichert“ und daher unter „Freeclimbing“ das Free‑Solo‑Climbing, was auf das Hallenklettern nicht zutreffe. Der Begriff „Freeclimbing“ sei, sofern darunter von der Beklagten auch das Hallenklettern zu verstehen sei, unverständlich und unbestimmt. Der Versicherungsausschluss für Hallenklettern sei überdies gröblich benachteiligend.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Hallenklettern falle unter den Begriff des „Freeclimbing“, das vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen sei wie das Bergsteigen ab dem Schwierigkeitsgrad 5. Der Kläger habe den Unfall beim Bergklettern auf einer Route mit dem Schwierigkeitsgrad 5 erlitten. Dieses Bergklettern sei unter den Begriff einer gefährlichen Aktivität/Sportart im Sinn des Art 18.5 AUVB zu subsumieren. Das Freeclimbing in der Halle wie auch am Berg trage ein erhöhtes Unfallrisiko in sich. Das Hallenklettern an Wänden entspreche dem Schwierigkeitsgrad, der beim Klettern im Freien erst auf der Stufe 5 oder höher erreicht wäre. Da Freeclimbing generell und Bergsteigen ab der Stufe 5 ausgeschlossen seien, müsse der Kläger das Hallenklettern mit der Stufe 5 jedenfalls unter den Risikoausschluss subsumieren. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil es dem Kläger durch die behauptete Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bereits möglich gewesen wäre, seinen Schaden zu beziffern. Eine dauernde Invalidität von 50 %, wie zuletzt vorgebracht, werde bestritten. Die Umstellung des Feststellungs-, in ein eventualiter erhobenes Leistungsbegehren sei außerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil die Beklagte den Anspruch ohne Durchführung des fakultativen Ärztekommissionsverfahrens bereits dem Grunde nach abgelehnt habe. Die nach den §§ 914, 915 ABGB durchzuführende Auslegung der Begriffe „Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5 und Freeclimbing“ führe nicht zu einem Haftungsausschluss für das unfallkausale Hallenklettern.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Hauptbegehren auf Feststellung des Deckungsschutzes abwies und mit Zwischenurteil das Eventualzahlungsbegehren in Höhe von 186.911,42 EUR sA dem Grunde nach als zu Recht bestehend feststellte.

Da die Beklagte die Versicherungsleistung endgültig abgelehnt und der Kläger ohne Beantragung eines Sachverständigenverfahrens Klage erhoben habe, sei auf die Durchführung eines solchen von beiden Parteien verzichtet worden. Der Kläger sei daher bereits zur Erhebung einer Leistungsklage berechtigt gewesen, das Feststellungsbegehren sei abzuweisen.

Der Zahlungsanspruch des Klägers sei weder verfristet noch verjährt.

In der Fachliteratur werde unter dem Begriff „Freeclimbing“ ein Klettern ohne Zuhilfenahme von „künstlichen Hilfsmitteln“ bezeichnet. So definiere der Duden „Freeclimbing“ als Bergsteigen ohne technische Hilfsmittel wie Steigeisen, aber mit Seilsicherung. Wikipedia verstehe unter „Freeclimbing“ das Klettern an Felsen und Kunstwänden, frei von technischen Hilfsmitteln zur Fortbewegung und „nicht wie dies oft fälschlicherweise angenommen wird, frei von Sicherungsmitteln“. Seil und Haken seien als Sicherheitsmittel vorgesehen, dürften aber nicht als Kletterhilfe verwendet werden. Der wesentliche Unterschied zum Free‑Solo‑Climbing bestehe darin, dass dort keine Sicherung durch Seile erlaubt sei.

Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Begriff „Freeclimbing“ von der nicht geschulten Öffentlichkeit unterschiedlich und häufig missverständlich eingesetzt werde. Oft werde der Begriff „Freeclimbing“ mit „Free‑Solo‑Climbing“ gleichgesetzt. Echtes „Free Soloing“ bedeute Klettern ohne Sicherung in einer Höhe, in der bei Sturz mit Verletzungen oder dem Tod zu rechnen sei. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehe „Freeclimbing“ nicht klar als eine Kletterform, die mit Seilsicherung, auch in der Halle praktiziert werden könne, sondern meist als riskanten ungesicherten Sport (Free‑Solo‑Climbing), wenn nicht sogar als besonders riskante Extremsportart in lebensgefährlicher Höhe (Free Soloing). Es bestehe daher eine Deckungserwartung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers einer Familien‑Unfallversicherung dahin, dass Hallenklettern mit Seilsicherung nicht als gefährliche Sportart vom Versicherungsschutz ausgenommen werde.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Versicherungsbedingungen regelmäßig für eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern bestimmt und von Bedeutung seien. Die Auslegung von Klauseln, die vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gewesen seien, stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar.

Gegen dieses Zwischenurteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Nach Art 18.5 AUVB sind von der Versicherung folgende gefährliche Aktivitäten bzw Sportarten ausgeschlossen: Bergsteigen ab Schwierigkeitsgrad 5, Freeclimbing, Wettkämpfe im Mountainbike-Downhill, Teilnahme an Expeditionen.

Die Beklagte zielt auf eine Auslegung des Begriffs „Freeclimbing“ dahin ab, dass darunter das Klettern an Felsen oder Kunstwänden ohne Zuhilfenahme künstlicher Hilfsmittel zur Fortbewegung, nicht aber frei von Sicherungsmitteln zu verstehen sei. Dieses Verständnis entspreche jenem in der Fachliteratur.

2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS‑Justiz RS0050063; RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen also des Versicherers gehen (RIS‑Justiz RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS‑Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0008901 [T5, T7, T8, T87]). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS‑Justiz RS0107031).

2.1 Ganz allgemein sind Vertragsschablonen so zu verstehen, wie sie sich im redlichen Verkehr einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (7 Ob 41/01g, 7 Ob 83/04p). Den Adressatenkreis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden Versicherungsnehmer, sodass es – wie bereits erwähnt – auf das Verständnis der durchschnittlichen versierten Versicherungsnehmer ankommt (7 Ob 83/04p).

2.2 Schon das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem durchschnittlich versierten Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Ein durch die Verwendung geschaffener Beurteilungsspielraum schließt aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (7 Ob 82/07w).

2.3 So haben Rechtsbegriffe in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung gelangen, wenn dem zu beurteilenden Rechtsinstitut nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RIS‑Justiz RS0123773).

2.4 Im Zusammenhang mit der Auslegung medizinischer Fachbegriffe stellt der Oberste Gerichtshof nicht auf die fachwissenschaftliche Terminologie der ärztlichen Wissenschaft, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch ab (vgl 7 Ob 341/98t [Epilepsie]).

3. Der Begriff „Freeclimbing“ in Art 18.5 AUVB bezeichnet eine Sportart, wobei dem Begriff (selbst in der Literatur) kein unstrittiger Inhalt beigemessen wird. Zum einen wird damit ein Klettern an Felsen und Kunstwänden ohne Zuhilfenahme von künstlichen Hilfsmitteln bezeichnet, zum anderen definiert zB das Duden-Fremdwörterbuch [2012] und der (Online‑)Duden „Freeclimbing“ als Bergsteigen ebenfalls ohne technische Hilfsmittel zur Fortbewegung. Bergsteigen setzt aber begrifflich einen Berg oder zumindest freies Gelände voraus, sodass die Definition „Freeclimbing“ nach dem Duden Klettern an Kunstwänden nicht umfasst. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Klettern in einer Kletterhalle mangels Berg kein Bergsteigen im Sinn der ersten Definition in Art 18.5 AUVB.

4. Maßgeblicher Adressatenkreis der gegenständlichen Unfallversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, weil sich das Produkt nicht an einen bestimmten Personenkreis richtet wie zB (Kletter‑)Sportler. Nach der ständigen Rechtsprechung hat daher die Auslegung auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien‑Unfallversicherung zu erfolgen.

Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen ist richtig. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind die Begriffe „Free‑Solo‑Climbing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel) und „Free Soloing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel in extremer Höhe) nicht geläufig. Vielmehr stellt er sich unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel, sohin auch ohne Sicherungsmittel, im Freien vor. Dieses Verständnis wird auch dadurch verstärkt, dass sich der Ausschluss nach Art 18.5 AUVB ausdrücklich auf gefährliche Sportarten bezieht und die angeführten alle im Freien ausgeübt werden. Im Gegensatz zur freien Natur bestehen in der Halle keine störenden Einflüsse durch Witterung mit einhergehender Rutschgefahr, Dunkelheit oder Gelände (wie zB Steinschlag, Orientierungsschwierigkeiten oder Extremhöhe). Das Freiklettern in der Halle unterscheidet sich somit – was die Gefährlichkeit anlangt – wesentlich vom Freiklettern in der freien Natur. Außerdem ist das Hallenklettern – mit Seilsicherung – ein Breitensport, der auch häufig von Kindern ausgeübt wird. In einer Halle sind die Kletterwandstruktur, die Haltegriffe und die Vorkehrung für das anzubringende Sicherheitsseil vorgegeben.

Zusammengefasst folgt:

Der Begriff „Freeclimbing“ in Art 18.5 ARB umfasst nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien‑Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle.

6. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs beantwortet die Frage, ob ein Anspruch besteht, abschließend. Innerhalb des Rechtsstreits sind daher Gerichte und Parteien daran gebunden und dürfen die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neu aufrollen (RIS‑Justiz RS0040736). Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar; dies gilt jedoch nicht für die rechtliche Beurteilung sekundärer Feststellungsmängel zur Lösung der materiell‑rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls reversibel ist (RIS‑Justiz RS0123877).

6.1 Auf die Frage der Verfristung oder Verjährung des Anspruchs kommt die Beklagte in der Revision nicht zurück, sodass diese Einwendungen aus dem Verfahren ausgeschieden sind (vgl RIS-Justiz RS0034743).

6.2 Der Kläger brachte – von der Beklagten bestritten – vor, dass eine Dauerinvalidität des Klägers von 50 % vorliege. Gemäß dem Versicherungsvertrag betrage die Versicherungsleistung bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 % 100 % der Versicherungssumme, sohin 186.911,42 EUR.

Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen. Das Erstgericht traf aber bisher zum Vorliegen einer dauernden Invalidität und damit zu einer Anspruchsvoraussetzung keine Feststellungen. Ein Zwischenurteil konnte daher derzeit nicht gefällt werden, sodass die Entscheidung im Umfang des Eventualbegehrens aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war.

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