Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 906,48 EUR (darin enthalten 151,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob oder unter welchen Umständen die ordentliche Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherer nach § 8 Abs 2 VersVG zulässig sei.
Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Da die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffend die Kündigung des Vertrags über eine fondsgebundene Lebensversicherung durch die Beklagte unbekämpft blieb und daher in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage nicht mehr.
Die Revisionswerberin erachtet die Revision dennoch für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, „ob durch die Verweigerung der Annahme oder die Zurückweisung einer Geldleistung überhaupt ein Schaden entstehen kann". Diese Frage hängt von der Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen, in der Polizze festgehaltenen Vereinbarung ab, dass der Kläger „die Möglichkeit, jederzeit Zuzahlungen zu leisten" habe. Eine Vertragsauslegung im Einzelfall stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Davon kann hier keine Rede sein:
Das Berufungsgericht hat die betreffende Vereinbarung im Zusammenhalt mit den dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung mit unbestimmter Vertragslaufzeit (AVB) als Vorwegzustimmung zu einer Vertragsänderung (Erhöhung der Fondsanteile) angesehen. § 1 Abs 2 AVB, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, lautet: „Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich. Zuzahlungen darüber hinaus bedürfen unserer Zustimmung." Dass Zuzahlungen nach den Bestimmungen der AVB zur Veranlagung im Fondsanteil durch die Beklagte erfolgten, ist nicht strittig. Unstrittig ist auch der (in § 1 Abs 1 AVB ausdrücklich festgehaltene) Umstand, dass Kurssteigerungen zu Wertzuwächsen und Kursrückgänge zu Wertminderungen bei den Fondsanteilen führen. Eine Weigerung der Beklagten, eine (den vereinbarten Rahmen nicht überschreitende) Zuzahlung zu akzeptieren, hatte das Unterbleiben des Erwerbs weiterer Fondsanteile zur Folge. Dass der Kläger dadurch im Fall eines Kursgewinns geschädigt wurde, liegt klar auf der Hand. Die betreffenden Bestimmungen der AVB sind so klar und eindeutig, dass eine andere als die vom Berufungsgericht vorgenommene Interpretation nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0121516 [T6]). Die Ansicht der Revisionswerberin, sie hätte ein (in der Zuzahlung liegendes) Angebot des Klägers auf Ergänzung des Versicherungsvertrags ja auch ablehnen dürfen, lässt sich mit dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen der AVB nicht vereinbaren. Dies gilt auch für die Alternativausführungen der Revisionswerberin, dem Kläger wäre insofern ein Gestaltungsrecht zugestanden, als seine Zuzahlung auch ohne ihr Zutun eine Erhöhung der Fondsanteile des Klägers zur Folge gehabt hätte.
Ob und inwieweit der Kläger dadurch, dass die Beklagte eine vom Kläger noch bei aufrechtem Vertrag vorgenommene Aufstockung des Erlags (Zuzahlung) um 15.000 EUR zurückgewiesen hat, geschädigt wurde, steht noch nicht fest. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Feststellungsbegehren sei im Hinblick auf dieses Verhalten der Beklagten nicht dadurch der Boden entzogen, dass das Versicherungsverhältnis von der Beklagten zum 31. 10. 2006 wirksam gekündigt wurde, widerspricht die Revisionswerberin ohnehin nicht. Da sie auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegnerin ausdrücklich hingewiesen.
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