Spruch:
Der Revisionsrekurs der Beklagten und die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte aus dem Titel eines Pflichtteilsergänzungsanspruches von der Beklagten EUR 53.117,22 sA. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes gründe sich auf § 99 JN. Die in Deutschland wohnhafte Beklagte erhob die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit.
Das Erstgericht verwarf diese Einreden. Der Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN sei gegeben. Da der Rechtsstreit eine „Angelegenheit aus dem Gebiet des Erbrechtes" zum Gegenstand habe, sei die EuGVVO nicht anzuwenden.
Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und bestätigte daher die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen bzw Ansprüchen auf den Schenkungspflichtteil nicht vorliege.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint werde - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z, EvBl 2002/112 ua; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt (oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall selbstredend nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen (vgl etwa die ebenfalls die internationale Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen 4 Ob 238/03h; 8 Ob 18/03k und 9 Ob 75/06d, RIS-Justiz RS0044536 [T5]).
Nach ständiger Rechtsprechung wäre im Übrigen der Revisionsrekurs gegen einen die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss des Rekursgerichtes nach dem analog anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch dann absolut unzulässig, wenn zunächst das Erstgericht die Einreden für berechtigt erachtet hätte (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 24/96; 3 Ob 205/04z; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s; 6 Ob 300/05v ua; Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO16, § 528 ZPO E 98).
Demnach war der im Sinne des § 528 Abs 1 getätigte Ausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (vgl 1 Ob 362/97k, SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s).
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