Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2003, mit dem das Erstgericht den Zuschlag des Exekutionsobjekts an den Ersteher für rechtswirksam erklärte, zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist wegen absoluter Unzulässigkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen. Jedenfalls unzulässig ist aber auch die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung das Erstgericht kraft Verfügung vom 9. April 2004 ermöglichte. Ist ein Revisionsrekurs - wie hier - absolut unzulässig, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 521a ZPO nicht zweiseitig.
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