OGH 7Ob187/03f

OGH7Ob187/03f5.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Ursula H*****, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „P*****“ ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. Februar 2003, GZ 36 R 19/03t-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob den Mieter, der vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum (RIS-Justiz RS0042773) überschritten hat.

Das ist hier aber nicht der Fall: Grobes Verschulden setzt nach stRsp ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RIS-Justiz RS0069304 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Im vorliegenden Fall ist der gegenständliche Betriebskostenrückstand deshalb entstanden, weil es aufgrund ungenauer Bezeichnung der Zahlungen der Beklagten zu Fehlbuchungen kam. Die Vorinstanzen haben darin zwar eine Nachlässigkeit der beklagten Partei erblickt, diese jedoch nicht als grob fahrlässig qualifiziert. Darin kann eine, den offenstehenden Beurteilungsspielraum überschreitende Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, keineswegs erkannt werden.

Ein tauglicher Zulassungsgrund iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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