OGH 7Ob186/98y

OGH7Ob186/98y25.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela G*****, geboren am ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie für den 11.Bezirk, Wien 11, Enkplatz 2, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Februar 1998, GZ 44 R 25/98x-116, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. Dezember 1997, GZ 1 P 94/97g-108, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Minderjährigen wurden wiederholt, zuletzt mit Beschluß vom 6. 11. 1997 Titelunterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von S 1.500 monatlich für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 8. 2000 gewährt. Am 10. 11. 1987 beantragte der Unterhaltssachwalter die Gewährung von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG, weil sich der unterhaltspflichtige Vater seit 26. 9. 1997 in Untersuchungshaft befand. Das Erstgericht hat daraufhin die Titelvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich S 1.500,- per 31. 10. 1997 eingestellt und der Minderjährigen nur für November 1997 einen Haftvorschuß gemäß § 4 Z 3 UVG in Richtsatzhöhe gewährt (und hat sinngemäß das Vorschußmehrbegehren damit abgewiesen). Der Vater habe sich vom 26. 9. 1997 bis 10. 11. 1997 in Untersuchungshaft befunden und absolviere seither eine Drogenentzugstherapie beim Verein "Grüner Kreis". Daher liege lediglich für den Monat November 1997 die Voraussetzung für eine Haftvorschußgewährung vor.

Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß auch nach dem 1. 12. 1997 für die Dauer der Drogenentzugstherapie des Unterhaltsschuldners, der Minderjährigen weiterhin Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG bewilligt werden, gab das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung keine Folge. Nach der Aktenlage sei der unterhaltspflichtige Vater bereits mehrfach wegen Suchtdelikten inhaftiert gewesen. Nunmehr halte er sich "aufgrund einer richterlichen Weisung nach § 23 a SGG seit 10. 11. 1997" in der vom Verein "Grüner Kreis" betriebenen Therapieeinrichtung "T*****hof" in K***** auf, "wo er sich einer stationären sozialpsychologischen und psychotherapeutischen Langzeitbehandlung unterziehe" und ein Taschengeld von täglich S 35,-

erhalte. Eine Haftvorschußgewährung nach § 4 Abs 3 UVG setze eine mehr als einmonatige Haft im Inland voraus. Eine stationäre Drogenentzugstherapie aufgrund einer richterlichen Weisung nach § 23 a SGG an einem wegen eines Suchtgiftdeliktes Verurteilten könne nicht einer Haft gleichgesetzt werden, weil es dem Verurteilten freistehe, die Therapie nicht anzutreten oder vorzeitig abzubrechen. Es liege daher eine freiwillige Krankenbehandlung vor, die mit einer Haft nicht vergleichbar sei.

Der gegen diese Entscheidung vom Unterhaltssachwalter erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 1 Ob 563/94

(= SZ 67/100 = EFSlg 75.679 = JBl 1995, 259 = ÖA 1995, 62 = RZ

1995/48 = ZfRV 1994/104) und 2 Ob 112/97b ausgesprochen hat,

rechtfertigt nur eine im Inland gegen den Unterhaltsschuldner vollzogene Haft die Gewährung von Haftvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG. Die mit der Verhängung einer Straf- oder Untersuchungshaft verbundene Arbeitsmöglichkeit bzw Arbeitspflicht erklären, daß der Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 3 UVG nur ein Äquivalent für die an sich mögliche Arbeitsleistung des Unterhaltsschuldners bieten soll. Nur Haft im Inland berechtigt daher Kinder des Straf- und Untersuchungsgefangenen zum Unterhaltsvorschuß, nicht aber dann, wenn die Haft im Ausland vollzogen wird bzw sich der Unterhaltsschuldner in Auslieferungs- oder Verwaltungshaft befindet. Das erfordert die schon dem Gesetz zugrundegelegte Fiktion eines Verhältnisses von Leistung (Arbeit in Haft) und Gegenleistung in Form der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses (vgl Haselberger, UVG, § 4 Anm 11 und 12 unter Berufung auf die Regierungsvorlage zur Novelle 1980, 9 f). Der erwähnten Regierungsvorlage ist allerdings zu entnehmen, daß Haftvorschüsse auch dann zu gewähren sind, wenn über den Unterhaltsschuldner eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach den §§ 21 ff StGB verhängt worden ist. Bei einer Anordnung nach § 23 a SGG bzw nunmehr § 39 Abs 1 SMG handelt es sich aber nicht um eine derartige vorbeugende Maßnahme, sondern um eine dem Verurteilten eingeräumte Möglichkeit eines Strafaufschubes bzw nach erfolgreichem Abschluß der Therapie, bzw auch einen Strafnachlaß zu erreichen. Davon ist auch dann auszugehen, wenn das Gericht den Aufschub des Strafvollzuges davon abhängig macht, daß sich der Verurteilte einer Therapie unterzieht (vgl Kodek-Fabrizi SMG, 139 ff [141]). Da der verurteilte Unterhaltsschuldner bei einer solchen stationären Therapie nicht seiner Freiheit wie bei einem Haftvollzug verlustig geht, kann darunter keine Maßnahme im Sinne der §§ 21 ff StGB verstanden werden. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Entwöhnungsbehandlung des Unterhaltsschuldners einer Haft nicht gleichgestellt.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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