OGH 7Ob181/14i

OGH7Ob181/14i5.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisonsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****‑Gesellschaft mit beschränkter Haftung*****, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** F*****, vertreten durch Dr. Dieter Buchberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 124.262,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. August 2014, GZ 16 R 118/14m‑53, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00181.14I.1105.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte vorerst Zahlung von 114.479,35 EUR. Sie habe mit der Beklagten Förderverträge geschlossen, und zwar am 28. 4. 2005 betreffend das Projekt „s*****“ und am 1. 8. 2006 betreffend das Projekt „SE*****“. Weiters habe die Beklagte zwischen 2008 und 2010 an zwei G*****‑Partnerschaften teilgenommen. Die Klägerin forderte die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Fördergeldern und zwar hinsichtlich der Projekte „s*****“ von (57.559,59 EUR), „SE*****“ (53.919,76 EUR) und „G*****“ (3.116,66 EUR).

In weiterer Folge dehnte sie das Klagebegehren um 9.666,66 EUR aus. Die Klägerin habe mit der Beklagten am 29. 7./13. 8. 2009 Zuschussvereinbarungen hinsichtlich der Projekte „P*****“ und „A*****“ geschlossen. Aus diesen hafteten an rückzahlbaren Fördergeldern je 6.533,33 EUR aus. Der Rückforderungsanspruch betreffend beide Projekte in Höhe von 13.066,66 EUR reduziere sich aufgrund bestehender Guthaben der Beklagten in Höhe von 3.400 EUR auf 9.666,66 EUR.

Rechtliche Beurteilung

1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Die Regelung des § 55 Abs 1 JN gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§ 55 Abs 4 JN) und damit für den Entscheidungsgegenstand (RIS‑Justiz RS0053096; RS0037838 [T38]).

Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) oder von mehreren Parteien gegen mehrere Parteien geltend gemacht werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (§ 55 Abs 1 Z 2 JN). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches oder tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch besonders zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS‑Justiz RS0037648, RS0037905). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedener Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS‑Justiz RS0037926, insbesondere 5 Ob 667/80, 2 Ob 137/99g).

Davon ist auch hier auszugehen. Den von der Klägerin geförderten Projekten lagen jeweils unterschiedliche Verträge zugrunde. Bei den Ansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung von Fördergeldern handelt es sich um getrennte Ansprüche aus verschiedenen Verträgen. Ihre Ansprüche betreffend die Projekte „P*****“ und „A*****“ bezifferte die Klägerin mit je 6.533,33 EUR, wobei sie infolge auf beide Forderungen ein Guthaben der Beklagten anrechnete und die Forderungen damit verhältnismäßig reduzierte, sodass sie nur mehr in Höhe von je 4.833,33 EUR geltend gemacht werden.

Damit übersteigen die geltend gemachten Forderungen aus den Projekten „P*****“, „A*****“ und „G*****“ jeweils nicht 5.000 EUR; in diesen Umfang ist die Revision zurückzuweisen.

2. Im Übrigen ist die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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