Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der bekämpfte Beschlusspunkt, wonach die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung vorbehalten wurde, ist absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327). Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigen usw, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 41/07d).
2. Hinsichtlich der anderen bekämpften Anordnungen ist eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen:
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund (Sachwalter) durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden. Das Gericht kann aber auch, wenn die Einsetzung solcher Zwangsmittel das Verfahren nur verzögern würden, sofort einen Kurator („Saumsalkurator") bestellen, der auf Kosten des Säumigen (§ 79 Abs 2 Z 5 AußStrG) die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (4 Ob 292/02y; 5 Ob 300/02g; RIS-Justiz RS0117691).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang. Soweit der Revisionsrekurswerber in der Zulassungsbeschwerde unterstellt, er sei aufgefordert worden, dem Pflegschaftsgericht über „gerichtskundige" Tatsachen Bericht zu erstatten, er habe ohnehin (den gerichtlichen Aufträgen) „entsprechende Verbesserungen" seiner Berichte vorgenommen und habe daher keine „notwendigen Verfügungen" im Sinne des § 79 AußStrG unbefolgt gelassen, geht er nicht von den vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht gebilligten Sachverhaltsfeststellungen aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insofern nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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