OGH 7Ob180/70 (RS0007122)

OGH7Ob180/7021.10.1970

Rechtssatz

Hat das Erstgericht den Beschluss der II. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der II. Instanz gegenstandslos geworden. Der OGH stellt die Akten - ohne über das Rechtsmittel zu entscheiden - an die II. Instanz zurück.

Normen

AußStrG §9 A2f
AußStrG §17
ZPO §150
ZPO §514 A

7 Ob 180/70OGH21.10.1970
5 Ob 24/72OGH01.02.1972
6 Ob 654/84OGH27.09.1984

nur: Hat das Erstgericht den Beschluss der II. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der II. Instanz gegenstandslos geworden. (T1)<br/>Beisatz: Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung unter Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses ist der Anfechtungsgegenstand entzogen worden. (T2)

6 Ob 723/84OGH24.01.1985

Auch; Beis wie T2

6 Ob 274/98gOGH29.10.1998

nur T1

2 Ob 199/12xOGH20.11.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss der 2. Instanz wegen fehlender Beschwer. (T3)

3 Ob 35/14iOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19701021_OGH0002_0070OB00180_7000000_001

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