OGH 7Ob180/25h

OGH7Ob180/25h25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* G*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. C* S*, vertreten durch Dr. Frank Riel ua, Rechtsanwälte in Krems, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 991.440 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtvom 30. Juli 2025, GZ 4 R 50/25i‑139, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Februar 2025, GZ 19 Cg 10/22z‑130, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00180.25H.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.245,29 EUR (darin enthalten 707,55 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag, in dem unter anderem das Risiko der dauernden Invalidität versichert ist. Die Versicherungssumme betrug zum Zeitpunkt des Unfalls 165.240 EUR. Die dem Vertrag zugrunde liegenden * Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 lauten auszugsweise:

Dauernde Invalidität – Artikel 7

[...]

5. Varianten der dauernden Invalidität:

[…]

5.3 DI 600 % Premium

In Abänderung der Regelungen über die Höhe der Versicherungsleistungen in Art. 7 Pkt. 2.2 ff leisten wir

• bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % entsprechend dem Invaliditätsgrad

• den 25 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades bis 50 % mit 3-facher Leistung

• den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades bis 75 % mit 5-facher Leistung

• den 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades bis unter 91 % mit 7-facher Leistung

• ab 91 % Invaliditätsgrad werden 600 % der Versicherungssumme geleistet.

[...]

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21

[...]

3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. [...]

[2] Der Kläger erlitt aufgrund eines Sturzes am 23. 9. 2017 ein Überstreckungstrauma der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittslähmung. Die inkomplette Querschnittslähmung führt zu einer Dauerinvalidität. Der Kläger ist vier Jahre nach dem Ereignis noch immer auf den Rollstuhl angewiesen, beide Beine sind nicht, die Hände nur mit Einschränkung gebrauchsfähig. Die Dauerinvalidität des Klägers beträgt 90 %. Eine Vorschädigung der knöchernen Wirbelsäule war zu 20 % für die unfallkausalen Verletzungen verantwortlich. Eine Vorschädigung des Rückenmarks konnte nicht festgestellt werden.

[3] Nach Erstattung der Schadenanzeige durch den Kläger lehnte die Beklagte die Deckung mit Schreiben vom 17. 5. 2018 begründet ab. Der Nebenintervenient schlug der Beklagten am 29. 10. 2018 eine neue Begutachtung vor, der die Beklagte mit Antwortschreiben vom 6. 11. 2018 zustimmte. In diesem Zusammenhang teilte sie dem Kläger mit:

„[…] In den nächsten Tagen werden Sie von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen zu einer Untersuchung eingeladen. Bitte nehmen Sie diese Einladung an. Wir brauchen noch sein Gutachten, um den Grad der bleibenden Invalidität genau bestimmen zu können. Erst dann können wir den Leistungsfall erledigen. […]“

[4] Die Beklagte gab über jeweilige Aufforderung des Nebenintervenienten wiederholt einen Verjährungsverzicht ab.

[5] Mit Schreiben vom 4. 9. 2020 informierte die Beklagte den Kläger, dass das Sachverständigengutachten eine Funktionseinschränkung von 24 % des Körperwerts und folglich ein Auszahlungsbetrag von 39.657,60 EUR ergeben habe. Die Beklagte übermittelte das Gutachten dem Nebenintervenienten mit E‑Mail vom 21. 9. 2020 und verzichtete darin auf den Einwand der Verjährung für drei Monate ab Zugang der E-Mail. Mit weiterer E-Mail vom 17. 11. 2020 erklärte die Beklagte ihre Zustimmung zur Verlängerung des Verjährungsverzichts bis 30. 6. 2021.

[6] Der Kläger begehrte mit Klage vom 24. 6. 2021 92.534,40 EUR sA. Er dehnte die Klage sukzessive aus, und zwar auf 128.887,20 EUR sA am 11. 8. 2021, auf 505.634,40 EUR sA am 1. 6. 2022 und schließlich auf 991.440 EUR sA am 12. 10. 2022. Die Dauerinvalidität des Klägers betrage 100 %. Ab einer Dauerinvalidität von 91 % sei eine Versicherungsleistung von 991.440 EUR vereinbart.

[7] Der Nebenintervenient bringt vor, die Beklagte habe erst am 17. 6. 2021 eine Teilzahlung geleistet, sodass allfällige Verjährungsfristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen hätten können. Die akkordierte Einholung eines Sachverständigengutachtens habe sich über Jahre erstreckt, Verjährung könne nicht wirksam eingewendet werden.

[8] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – die Verjährung sämtlicher Klagsausdehnungen ein.

[9] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 92.534,40 EUR sA. Das Mehrbegehren wies es wegen Verjährung ab.

[10] Das Berufungsgericht gab den dagegen vom Kläger und dem Nebenintervenienten erhobenen Berufungen nicht Folge. Die Verjährungsfrist habe mit Zugang der begründeten Ablehnung vom 17. 5. 2018 zu laufen begonnen. Die Beklagte sei durch die Bekanntgabe einer notwendigen „Umbestellung“ auf einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie in eine neue Anspruchsprüfung eingetreten und von ihrer Ablehnung abgerückt. Dies führe aber nicht zu einer Fortlauf- sondern nur zu einer Ablaufhemmung. Die nicht bis 30. 6. 2021 eingeklagten Ansprüche seien verjährt, weil die letzte Äußerung der Beklagten am 17. 11. 2020 erfolgt sei.

[11] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob ein nach erfolgter Ablehnung im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG neu eingeleitetes Leistungsprüfungsverfahren zu einer weiteren Fortlaufhemmung führe.

[12] Gegen diese Entscheidung wenden sich die Revisionen des Klägers und des Nebenintervenienten mit den Anträgen, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellen sie Aufhebungsanträge.

[13] Die Beklagte begehrt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revisionen zurückzuweisen; hilfsweise diesen keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.

[15] 1. Im Revisionsverfahren ist noch strittig, ob die Beklagte durch ihre Bereitschaft zu einer weiteren Begutachtung des Klägers dessen Anspruch deklarativ anerkannt bzw eine neue Anspruchsprüfung durchgeführt hat und dadurch eine Unterbrechung bzw Fortlaufhemmung der Verjährung eingetreten ist.

[16] Der Kläger macht außerdem geltend, die Vorinstanzen hätten den Grad der Dauerinvalidität unrichtig ermittelt.

2. Anerkenntnis

[17] 2.1 Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratives Anerkenntnis (RS0033015). Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses (RS0111900). „Anerkennung“ im Sinne des § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt (RS0034477). Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RS0032666 [T10]). Ein Anerkenntnis ist in geäußerter Vergleichsbereitschaft regelmäßig nicht zu sehen (Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB4.01 Vor §§ 1494–1496 ABGB Rz 4 mwN).

[18] 2.2 Die Beklagte hat kein (deklaratives) Anerkenntnis abgegeben. Sie hat nach der Ablehnung über Intervention des Nebenintervenienten zwar einer neuen Begutachtung zugestimmt, dabei aber mitgeteilt, dass sie ein Gutachten benötige, um den Grad der bleibenden Invalidität bestimmen zu können. Ein redlicher Erklärungsempfänger erhält dadurch nicht den Eindruck, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkennt, sondern lediglich nicht unumstößlich an ihrer Ablehnung festhält.

[19] 2.3 Die von der Revision des Nebenintervenienten zitierten Entscheidungen 4 Ob 21/21y und 3 Ob 139/23x sind nicht einschlägig, weil dort jeweils die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund der Durchführung von Reparaturen bzw Fehlersuchen zu beurteilen war.

3. Verjährung

[20] 3.1 § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]).

[21] Nach § 12 Abs 2 VersVG ist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, die Verjährung des Anspruchs gehemmt. Unter einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen (RS0080149). Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen (RS0114507 [T1]; RS0065855; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 20 mwN).

[22] Nach Anmeldung des Anspruchs durch den Kläger lehnte die Beklagte die Deckung mit Schreiben vom 17. 5. 2018 begründet ab. Zu diesem Zeitpunkt trat die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs ein und endete die in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung (RS0114507).

[23] 3.2 Die Revisionen stützen sich darauf, dass die Beklagte nach der begründeten Ablehnung die Anspruchsprüfung wiederaufgenommen habe und dadurch eine (weitere) Fortlaufhemmung der Verjährung eingetreten sei, sodass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klagsausdehnungen nicht verjährt gewesen seien.

[24] 3.3.1 Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RS0034518 [T5]). Der Versicherer muss in Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck bringen, von seiner ablehnenden Entscheidung im Sinn des § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG abrücken zu wollen, widrigenfalls eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht nicht anzunehmen ist (7 Ob 21/74; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 35 mwN).

[25] 3.3.2 Werden nach der Deckungsablehnung weitere Gespräche geführt, wird in Österreich einhellig vertreten, dass bei Vergleichsgesprächen eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht eintritt (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 VersVG Rz 26; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.90; RS0034518 [T1]). Eine weitere Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wird nicht vertreten.

[26] Während Vergleichsverhandlungen nach § 12 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 VersVG also zu einer Fortlaufhemmung führen (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 VersVG Rz 55; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 56; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.92), bewirken sie bei den Verjährungsfristen nach § 12 Abs 1 VersVG nur eine Ablaufhemmung.

[27] Vergleichsverhandlungen sind also in Hinblick auf die Fristen nach § 12 Abs 1 und 3 VersVG anders zu beurteilen (Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 36); die Fristen laufen parallel (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler,VersVG § 12 VersVG Rz 35). Daher kann Verjährung während des Laufes der Klagefrist eintreten (Prölss in Prölss/Martin, VVG28 § 12 Abs 3 aF Rz 25).

[28] 3.3.3 In der deutschen Lehre wird überwiegend vertreten, dass nach der Deckungsablehnung geführte Gespräche und Verhandlungen zu einer Ablaufhemmung führen. Gestützt wird dies auf § 203 BGB und eine weitere Anwendung des § 15 VVG abgelehnt (Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB4 § 26 Rn 109; Fausten in Langheid/Wandt, VVG3 § 15 Rn 96; Rixecker in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz § 15 Rn 14). Teilweise wird aber auch in diesen Fällen auf die nach § 15 VVG erforderliche Entscheidung des Versicherers in Textform neben § 203 BGB verwiesen (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 15 Rn 20).

[29] Es wird aber auch vertreten, dass eine Hemmung nach § 15 VVG eintritt, wenn neue Verhandlungen nach einer Ablehnung aufgenommen werden (K. Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG I10 § 15 Rn 26), während andere bloß auf die Hemmung verweisen, ohne auf die Rechtsgrundlagen einzugehen (vgl Wendt in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 § 15 VVG Rn 25, Filthuth in BeckOK VVG29.Edt. § 15 Rn 22).

[30] 3.4 Nach Ansicht des Fachsenats wirkt die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Hat der Versicherer seine Entscheidung in der in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehenen Form übermittelt, bleibt für deren Anwendung kein Raum. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein (RS0034518 [T1]).

[31] Eine Unterscheidung zwischen Vergleichsgesprächen und der Wiederaufnahme der Anspruchsprüfung nach einer Deckungsablehnung – wie in den Revisionen argumentiert – ist in Hinblick auf die Hemmung der Verjährung nicht angezeigt. In der Judikatur wird ua die Einigung darauf, nach Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen eine außergerichtliche Bereinigung zu suchen, als Vergleichsverhandlung qualifiziert (vgl 1 Ob 510/85). Auch Vergleichsgespräche setzen zudem die Bereitschaft des Versicherers zum Abgehen von der bereits erklärten Deckungsablehnung voraus. Dass dies anhand eines weiteren einzuholenden Gutachtens statt allein durch Verhandlungen auf Basis der vorliegenden Erhebungsergebnisse erfolgen soll, macht für die Frage der Hemmung der Verjährung keinen Unterschied.

[32] 3.5 Die mit den Klagsausdehnungen geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind daher verjährt.

[33] 4. Den Revisionen war nicht Folge zu geben. Auf den Grad der Dauerinvalidität muss nicht eingegangen werden, weil die über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Ansprüche des Klägers verjährt sind.

[34] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte