OGH 7Ob172/22b

OGH7Ob172/22b23.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des T* K*, geboren am * 1955, *, Erwachsenenvertreter Dr. Emilio Stock, Rechtsanwalt, 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 98, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 2022, GZ 65 R 36/22f‑1008, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 29. Juni 2022, GZ 4 P 68/16s‑955, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00172.22B.1123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht genehmigte gemäß § 133 Abs 4 AußStrG zur Sicherung des Vermögens der betroffenen Person mit sofortiger Wirkung die Vollmacht vom 26. 6. 2022, erteilt an P* A*, „zur Vertretung an der bevorstehenden außerordentlichen Generalversammlung der C* AG mit Sitz M*/*, wobei der Bevollmächtigte ermächtigt und beauftragt wurde, das Stimmrecht der betroffenen Person, bezüglich aller der Generalversammlung ordnungsgemäß vorgelegten Geschäfte auszuüben, und insbesondere ermächtigt und beauftragt wurde, das Stimmrecht der betroffenen Person bezüglich aller in der folgenden Agenda angeführten Geschäfte gemäß den darin genannten Anträgen auszuüben: 1. Sitzverlegung von M* nach Z* und entsprechende Statutenänderung; 2. Nachdem der Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung von 9. 12. 2021 mangels gültiger Aktionärsvertretung keine Rechtswirkung entfalten kann, ist die Ernennung von Frau B* K* als Verwaltungsrätin der Gesellschaft nichtig und Frau B* K* sowie ihre Unterschriftberechtigung im Handelsregister zu löschen; 3. Abberufung von L* V*, als Präsident des Verwaltungsrats und hilfsweise Abberufung von B* K* als Mitglied des Verwaltungsrats für den Fall, dass eine Wahl gültig zustande gekommen bzw gültig genehmigt worden wäre; 4. Wahl des P* A*, als Mitglied des Verwaltungsrats“.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der betroffenen Person erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich der von der betroffenen Person selbst eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs.

[4] 1. Gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs wurde von der betroffenen Person ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht und weist somit einen Formmangel auf.

[5] 2. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist nur dann entbehrlich und der Formmangel ohne Bedeutung, wenn das Rechtsmittel als solches absolut unzulässig ist (RS0005946; RS0120029). Das ist hier nicht der Fall.

[6] 3. Die zu 1 Ob 45/21f vertretene Auffassung, § 6 Abs 2 AußStrG und § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG seien nach der Intention des zweiten ErwSchG und aufgrund der Sondervorschrift des § 116a Abs 4 iVm Abs 1 AußStrG im Erwachsenenschutzverfahren nur eingeschränkt anzuwenden, bezieht sich ausschließlich auf ein von derbetroffenen Person neben seinem Vertreter zusätzlich eingebrachtes Rechtsmittel.

[7] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Zwar ergibt sich aus der Aktenlage, dass bisher der betroffenen Person die notwendigeEinsichtsfähigkeit zur Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts fehlte. Sollte das Rechtsmittel demnach mit Anwaltsunterfertigung wieder vorgelegt werden, wären deshalb Erhebungen zur Beurteilung der Frage erforderlich, ob die entsprechende Einsichtsfähigkeit der betroffenen Person nunmehr gegeben ist oder nicht. Im Übrigen bestünde hier – nach Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme der Schweizer Behörden nach Art 22 ff HESÜ – die Möglichkeit der Beauftragung durch den von den Schweizer Behörden bestellten Beistand.

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