Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Ausführungen des Rekurses besteht bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dahin, dass auch gerichtliche Vergleiche der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl MGA ABGB35 § 283 E 3; § 283 ABGB iVm § 245 ABGB und MGA ABGB35 § 154 E 70 = EF 38.320 ua).
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleiches selbst hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar (vgl RIS-Justiz RS0112025 = 7 Ob 148/99m). Das Rekursgericht hat sich auch ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob hier die Genehmigung des Vergleiches trotz der bereits rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu erfolgen hat. Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darzustellen.
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