Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Bezüglich der Qualifikation der Interessengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Anwendung des § 1203 ABGB kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Streitparteien, die schon bisher die Altstoffentsorgung und Altstoffverwertung flächendeckend in ihrem Bundesland besorgt hatten, wobei jeder einzelne ein bestimmtes Gebiet betreute, schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um gegenüber dem Land einheitlich auftreten zu können. Obwohl der Aufwand und die Verdienstchancen in den einzelnen Gebieten unterschiedlich waren (in dichtbesiedelten - insbesondere städtischen - Gebieten besser als in den dünnbesiedelten) wollte das Land nur ein einheitliches Entgelt zahlen. Am 3.3.1988 vereinbarten die Streitteile daher untereinander, daß intern ein Transportausgleich beschlossen wird. Dies war die Voraussetzung dafür, daß sich die Entsorger dünnbesiedelter Gebiete überhaupt mit einem Zusammenschluß einverstanden erklärten. Die Grundsätze für die Errechnung des Ausgleiches konnten damals noch nicht festgesetzt werden, weil die Daten hiefür erst nach einem Probebetrieb und nach Kenntnis der Grundsätze, nach denen das Land das Entgelt ermitteln werde, bestimmt werden konnten. Erst als nach einer längeren Betriebsdauer verwertbare Daten vorlagen und klar war, nach welchen Grundsätzen das Land bezahlen werde, wurden diese Daten im Jahre 1990 auch der Ausgleichsvereinbarung zwischen den Streitteilen zugrundegelegt. Dem Beklagten war bereits mit Vorliegen dieser Daten bewußt, daß nunmehr mit ihrer Hilfe der Transportausgleich errechnet werden könne. Der diesbezüglichen Vereinbarung für die Zukunft hat er zugestimmt.
Richtig ist, daß es sich bei der ziffernmäßigen Feststellung des Tranportausgleiches nicht um eine Nebenleistung handelte, weil sie die Gewinnaufteilung zwischen den Gesellschaftern zum Inhalt hatte, und daß hiemit nicht ein Punkt in Frage steht, an dem die Parteien bei Abschluß ihrer ursprünglichen Vereinbarungen nicht gedacht hatten. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist aber nicht, daß die Parteien einen Fall überhaupt nicht in Betracht gezogen haben. Es genügt, daß das von den Parteien Vereinbarte überhaupt die Mindestanforderungen eines Vertrages erfüllt (vgl Rummel in Rummel2, Rz 9 zu § 914 ABGB). Zwar sind vertragliche Nebenpflichten der wichtigste Anwendungsbereich der ergänzenden Vertragsauslegung (Rummel aaO Rz 18 zu § 914 ABGB), doch schließt dies die Ergänzung von Hauptleistungen dann nicht aus, wenn feststeht, welche Hauptleistung grundsätzlich von den Parteien überhaupt zu erbringen sind. Insbesondere gilt dies bezüglich der Gewinn- und Verlustverteilung unter Gesellschaftern (Binder in Schwimann Rz 120 zu § 914 ABGB, HS 11.103/11).
Es ist davon auszugehen, daß ein geschlossener Vertrag nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden soll (Binder aaO Rz 107 zu § 914 ABGB, Rummel aaO Rz 1a zu § 914 ABGB). Die Vertragsergänzung hat nach dem hypothetischen Parteiwillen zu erfolgen. Es sind die sich aus der Vertragsregelung ergebende Willensrichtung und die Grundsätze von Treu und Glauben zugrundezulegen. Geschäftszweck und Verkehrssitte stellen die maßgebenden Orientierungspunkte für die Lückenfüllung dar (Rummel aaO Rz 12 zu § 914 ABGB, Binder aaO Rz 108 zu § 914 ABGB). Bei der Ergänzung ist zu beachten, was redliche Parteien bei Kenntnis der nunmehrigen Umstände wahrscheinlich vereinbart hätten.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß nach dem Willen aller Parteien ein Ausgleich zu leisten war, wobei klar war, daß dieser von den Betreuern der Ballungsräume, zu denen auch der Beklagte gehört, an die übrigen Teilnehmer fließen mußte. Für die Errechnung des Ausgleichs fehlten noch die Grundlagen, doch war allen klar, daß der Ausgleich grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen sein werden. Allen Vertragsteilen mußte klar sein, daß die sich aus dem Probebetrieb ergebenden Daten maßgebende Anhaltspunkte für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages sein werde. Nach Einlangen der erforderlichen Daten wurde der Ausgleich errechnet. Redliche Vertragspartner konnten bei dieser Situation nicht der Meinung sein, daß für die Vergangenheit nichts zu zahlen sein werde. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die Parteien, hätten sie die Daten, die der Vereinbarung vom Jahre 1980 zugrundegelegt wurden, bereits bei Abschluß der ursprünglichen Vereinbarung gekannt, den Ausgleich ziffernmäßig ebenso festgesetzt hätten wie für das Jahr 1990 und die Folgejahre, weil sich in der Zwischenzeit keine erhebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hat.
Die Beurteilung durch das Berufungsgericht erweist sich sohin als richtig.
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